Bei seinem Erbscheinsantrag versicherte ein Mann eidesstattlich, ein Testament sei eigenhändig verfasst – eine Falschaussage, die hohe Kosten für falsche Angaben im Erbscheinsantrag verursachte. Was als Weg zum Erbe gedacht war, mündete in der Drohung strafrechtlicher Folgen und der Pflicht, hohe Anwaltskosten zu erstatten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 156/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 09.01.2025
- Aktenzeichen: 6 W 156/24
- Verfahren: Erbscheinverfahren (Beschwerde)
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Verfahrensrecht, Kostenrecht
- Das Problem: Eine Person beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Sie behauptete, die Verstorbene habe das vorgelegte Testament eigenhändig verfasst. Andere Erben widersprachen. Die Antragstellerin hatte den Text selbst geschrieben. Daraufhin stritten sie über die Kostenerstattung für Anwälte.
- Die Rechtsfrage: Muss jemand die Anwaltskosten anderer Erben zahlen, wenn er im Erbscheinsantrag wissentlich falsche Angaben zu einem Testament macht und dadurch Kosten entstehen?
- Die Antwort: Ja, die Person muss den anderen Erben die Anwaltskosten erstatten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angaben zum Testament wissentlich falsch waren. Wer unwahre Angaben zu wichtigen Fakten macht, muss für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen.
- Die Bedeutung: Wer in einem Erbscheinverfahren wissentlich falsche Angaben macht, trägt das Risiko, die Anwaltskosten anderer Erben zahlen zu müssen. Dies gilt auch, wenn die Person die rechtlichen Folgen nicht kannte. Solche wissentlich falschen Angaben können zudem strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es bei diesem Testament wirklich?
Ein Testament soll der letzte, unumstößliche Wille sein. Manchmal erzählt ein solches Dokument aber zwei verschiedene Geschichten. So war es auch hier. Die eine Geschichte, geschrieben in fremder Handschrift, bestimmte eine Frau zur alleinigen Erbin eines Vermögens von über 200.000 Euro. Die andere Geschichte, erzählt allein durch die Unterschrift am Ende, stammte von der Verstorbenen. Die designierte Alleinerbin reichte dieses Schriftstück beim Nachlassgericht ein und versicherte an Eides statt, die Erblasserin habe alles eigenhändig verfasst. Das Oberlandesgericht Celle musste eine fundamentale Frage klären: Wann wird eine irreführende Behauptung über die Entstehung eines Dokuments zu einer Lüge, die den Lügner zwingt, die Anwaltskosten aller anderen zu tragen?
Warum wurde der Erbscheinsantrag zum juristischen Bumerang?
Der Antrag der Frau auf einen Alleinerbschein basierte auf ihrer eidesstattlichen Versicherung, das Testament sei echt – also von der Erblasserin persönlich geschrieben und unterschrieben. Genau hier lag der Haken. Das deutsche Erbrecht ist in diesem Punkt unerbittlich. Ein Privatschriftliches Testament ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Text von Anfang bis Ende höchstpersönlich mit der Hand niederschreibt (§ 2247 BGB). Eine bloße Unterschrift unter einen fremden Text genügt nicht. Das macht das Dokument rechtlich wertlos. Die Antragstellerin wusste, dass sie den Text selbst verfasst hatte. Sie wusste also, dass ihre Behauptung – die Erblasserin habe geschrieben – objektiv falsch war. Indem sie diese Unwahrheit zur Grundlage ihres Antrags machte, löste sie einen unnötigen Rechtsstreit aus….