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Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung: Kein Anspruch auf Beförderungsstelle

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Ein Außendienst-Mitarbeiter erhielt nach Umstrukturierung seiner Abteilung eine betriebsbedingte Kündigung, obwohl gleichzeitig eine attraktive Beförderungsstelle entstand. Er forderte diesen höherwertigen Posten, doch seine Klage stieß auf eine unerwartete rechtliche Hürde. Zum vorliegenden Urteil 14 SLa 615/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 07.02.2025
  • Aktenzeichen: 14 SLa 615/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren im Kündigungsschutz
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz

  • Das Problem: Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, wurde von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Er hielt die Kündigung für unwirksam und behauptete, sein Arbeitsplatz sei nicht wirklich weggefallen und er hätte auf eine andere, gleichwertige Stelle versetzt werden müssen.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen einer Umstrukturierung entlassen, wenn der Mitarbeiter meint, seine Aufgaben gebe es noch oder er hätte auf eine neue, Höherwertige Stelle versetzt werden müssen?
  • Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Das Gericht bestätigte, dass die Umstrukturierung des Unternehmens tatsächlich erfolgte und der Arbeitsplatz des Klägers dadurch wegfiel.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen Kündigungen aussprechen, wenn eine unternehmerische Umstrukturierung tatsächlich den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge hat. Ein Anspruch auf die Übertragung einer höherwertigen Beförderungsstelle besteht dabei in der Regel nicht.

Der Fall vor Gericht


War die Kündigung wirksam, obwohl eine passende neue Stelle frei war?

Ein Unternehmen schreibt eine attraktive neue Stelle aus – strategisch, anspruchsvoll, besser bezahlt. Für einen langjährigen Außendienstmitarbeiter, dessen Abteilung gerade aufgelöst wird, scheint dies die Rettung zu sein. Doch genau diese Beförderungsstelle wurde für ihn zur Falle. Sie war der juristische Schlüssel, mit dem sein Arbeitgeber die Tür für immer verschließen konnte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte zu klären, ob eine solche Betriebsbedingte Kündigung nach einer Umstrukturierung rechtens ist, auch wenn im Unternehmen neue Jobs entstehen. Der Mitarbeiter war seit 2019 im Außendienst für mittelständische Unternehmen zuständig. Sein Arbeitgeber entschied im Oktober 2023, diesen Geschäftsbereich komplett aufzulösen. Die Firma wollte sich künftig ausschließlich auf Großkunden mit über 1.500 Mitarbeitern konzentrieren. Diese Unternehmerische Entscheidung führte zum Wegfall des Arbeitsplatzes bei der Umorganisation. Fünf der sechs Kollegen des Mitarbeiters verließen die Abteilung ebenfalls – durch Aufhebungsverträge oder durch Beförderungen in andere Bereiche. Nur ihm wurde zum 31. März 2024 gekündigt. Er zog vor Gericht. Seine Argumentation: Die Umstrukturierung sei nur ein Vorwand und die neu geschaffene Stelle im Großkundenvertrieb entspreche genau seiner Qualifikation. Man hätte sie ihm anbieten müssen.

Wann ist ein Stellenabbau durch Umstrukturierung ein triftiger Grund?

Eine Kündigungsschutzklage prüft, ob eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung verlangt das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 KSchG) „Dringende betriebliche Erfordernisse“, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Im Klartext: Das Unternehmen muss beweisen, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters dauerhaft weggefallen ist. Das Gericht folgte hier der Argumentation des Arbeitgebers….


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