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Online-Coaching als Fernunterricht: Kein Geld zurück bei Widerruf

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Eine Kundin forderte 5.500 Euro für ein Online-Coaching zurück, indem sie argumentierte, es sei als Fernunterricht einzustufen. Doch selbst die Berufung auf Widerrufsrecht und angebliche Mängel führte nicht zum erwarteten Erfolg. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 12/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 09.07.2025
  • Aktenzeichen: 24 U 12/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fernunterrichtsrecht, Widerrufsrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Eine Kundin buchte Online-Coaching-Programme über eine Plattform. Später wollte sie die Verträge widerrufen und ihr Geld zurück. Sie argumentierte, die Verträge seien ungültig oder ihr Widerruf sei wirksam gewesen. Sie warf der Plattform auch vor, absichtlich falsch über das Widerrufsrecht informiert zu haben.
  • Die Rechtsfrage: Musste die Betreiberin der Coaching-Plattform die gezahlten Gebühren zurückerstatten? Waren die Online-Coaching-Verträge ungültig oder war der Widerruf der Kundin wirksam? Hatte die Plattform vorsätzlich falsch über das Widerrufsrecht informiert, um Kunden zu schaden?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die Klage der Kundin als unbegründet an. Die gebuchten Online-Coachings wurden nicht als Fernunterricht eingestuft. Das Widerrufsrecht der Kundin war aufgrund eines Fristablaufs erloschen. Auch ein bewusster Betrug durch die Plattform konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Die Bedeutung: Online-Coachings fallen nicht automatisch unter die strengen Regeln für Fernunterricht. Verbraucher müssen Widerrufsfristen genau beachten, da diese auch bei fehlerhafter Belehrung ablaufen können. Der Vorwurf eines vorsätzlichen Betrugs erfordert konkrete Beweise für eine absichtliche Täuschung.

Der Fall vor Gericht


Ist ein Online-Coaching Fernunterricht nach FernUSG?

Für eine Kundin, die fast 5.500 Euro für zwei Online-Coachings bezahlt hatte, war die Sache klar: Sie wollte ihr Geld zurück. Ihr juristischer Hebel war ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Fernunterrichtsschutzgesetz“. Fielen ihre Kurse darunter, wären die Verträge nichtig. Ein juristischer Volltreffer. Doch vor dem Oberlandesgericht Celle zerplatzte diese Hoffnung an einer einzigen Frage: Was genau war der Kern der gekauften Leistung? Die Antwort darauf machte den Unterschied zwischen einem vollen Konto und einem verlorenen Prozess. Das Gericht musste klären, ob es sich bei den Programmen um „Fernunterricht“ handelte. Das Gesetz definiert diesen als eine vertragliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrender und Lernender getrennt sind und es eine Lernkontrolle gibt. Der entscheidende Punkt ist die „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“. Die Richter schauten sich die Produktbeschreibungen der beiden Coachings genau an. Dort war die Rede von persönlicher Begleitung, Mindset-Arbeit, Anpassung von Trainings- und Ernährungsplänen, regelmäßigen Live-Calls und direktem App-Kontakt. Der Fokus lag eindeutig auf einer individuellen Betreuung. Zwar gab es auch Videokurse, diese dienten aber nur als ergänzendes Material. Sie waren nicht der Hauptzweck des Vertrags. Die Richter kamen zu einem klaren Ergebnis: Hier ging es nicht primär um das Erlernen von abstraktem Wissen, sondern um einen begleitenden, beratenden Prozess. Damit fehlte das zentrale Merkmal des Fernunterrichts. Die Verträge waren gültig.

Konnte die Kundin die Verträge nicht einfach widerrufen?…


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