Eine einstimmig beschlossene Satzungsänderung zur Einberufung der Mitgliederversammlung mit Wahlmöglichkeit des Vorstands wurde vom Registergericht Tostedt abgelehnt. Doch gerade diese neue Regelung sollte die Mitgliederposition verbessern und landete vor dem Oberlandesgericht Celle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 65/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 22. August 2025
- Aktenzeichen: 9 W 65/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Vereinsregister
- Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Verfassungsrecht
- Das Problem: Ein Verein wollte seine Satzung ändern, um dem Vorstand mehr Freiheit bei der Einladung zu Mitgliederversammlungen zu geben. Das Registergericht weigerte sich, diese Änderung einzutragen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Vereinsvorstand in der Satzung selbst entscheiden, ob er Mitglieder per Aushang oder schriftlich zur Versammlung einlädt?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht urteilte, dass eine solche Wahlmöglichkeit grundsätzlich erlaubt ist. Es ist entscheidend, dass die Mitglieder die Einladung nicht unzumutbar schwer erfahren.
- Die Bedeutung: Vereine haben somit mehr Freiheit, ihre Satzung flexibel zu gestalten. Eine Regelung, die verschiedene Einladungswege zulässt, ist oft zulässig.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Vorstand frei entscheiden, wie er zur Mitgliederversammlung einlädt?
Die Mitglieder eines Vereins waren sich einig. Einstimmig beschlossen sie, ihrem Vorstand mehr Spielraum bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung zu geben. Eine reine Formsache, dachten alle. Doch die Rechnung hatten sie ohne das Registergericht gemacht. Der Beschluss, so die Richter, sei rechtswidrig – trotz der hundertprozentigen Zustimmung. Plötzlich stand nicht nur eine Satzungsänderung auf dem Spiel, sondern die Frage, wie weit die Selbstbestimmung eines Vereins wirklich reicht.
Warum blockierte das Registergericht eine einstimmige Entscheidung?
Im Zentrum des Konflikts stand eine neue Satzungsregel. Sie sollte dem Vorstand die Wahl lassen, wie er die Mitglieder zur Versammlung ruft. Entweder ganz klassisch durch einen Aushang in der Geschäftsstelle. Oder alternativ durch eine schriftliche Benachrichtigung an jedes einzelne Mitglied. Genau diese Wahlmöglichkeit war für das Registergericht Tostedt das Problem. Die Argumentation der Richter war formalistisch, folgte aber einer Schutzlogik. Sie sagten: Eine Einladung per Aushang erfordert, dass die Mitglieder selbst aktiv werden. Sie müssen hingehen und nachschauen. Eine schriftliche Einladung landet direkt im Briefkasten, ohne dass das Mitglied etwas tun muss. Es dürfe nicht im Belieben des Vorstands stehen, zwischen diesen beiden Welten zu wechseln. Eine solche Regelung, so die Befürchtung, öffne die Tür für eine Unzumutbare Erschwernis. Der Vorstand könnte sich systematisch für die für die Mitglieder unbequemere Variante entscheiden.
Wie verteidigte der Verein seine flexible Satzungsänderung?
Der Verein sah die Sache naturgemäß anders. Sein zentrales Argument war die Vereinsfreiheit, also das Recht, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Mitglieder hatten der neuen Regelung einstimmig zugestimmt. Niemand fühlte sich benachteiligt. Der Schachzug der neuen Satzung, so der Verein, sei ja gerade keine Verschlechterung. Eine Einladung nur per Aushang war schon vorher möglich und ist rechtlich anerkannt….