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Unwirksame Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus: Wann Sie die Chefarztrechnung nicht zahlen müssen

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Ein Chefarzt stellte seine Privatrechnung für wahlärztliche Leistungen am Universitätsklinikum Stuttgart aus, doch eine unscheinbare Klausel in der Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus wurde zum Streitpunkt. Ein einziges fehlendes Wort in den Unterlagen könnte nun bedeuten, dass der Mediziner auf seinem gesamten Honorar sitzen bleibt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 123/15 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 04.05.2016
  • Aktenzeichen: 13 S 123/15
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Krankenhausrecht, Vertragsrecht, Arztrecht

  • Das Problem: Ein Chefarzt forderte die Bezahlung seines Honorars für wahlärztliche Leistungen. Die Patientin lehnte die Zahlung ab. Sie hielt die Vereinbarung über diese Zusatzleistungen für ungültig.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine Patientin wahlärztliche Leistungen bezahlen, wenn die schriftliche Vereinbarung nicht klar angibt, dass nur fest angestellte oder verbeamtete Ärzte abrechnen dürfen?
  • Die Antwort: Nein, die Patientin muss nicht bezahlen. Die Vereinbarung war unwirksam, weil eine gesetzlich vorgeschriebene Beschränkung der abrechnenden Ärzte fehlte. Deshalb bestand auch kein Honoraranspruch des Arztes.
  • Die Bedeutung: Wahlleistungsvereinbarungen müssen exakt formuliert sein und dürfen nicht vom Gesetz abweichen. Ist die Vereinbarung fehlerhaft, muss der Patient die teuren Zusatzleistungen nicht bezahlen.

Der Fall vor Gericht


Wodurch kann ein Chefarzt seinen Honoraranspruch verlieren?

Ein Chefarzt erbringt eine Leistung, sein Stellvertreter operiert, die Patientin wird gesund entlassen – und am Ende muss der Arzt nicht nur auf sein Honorar verzichten, sondern auch die gesamten Prozesskosten tragen. Was klingt wie ein juristischer Schildbürgerstreich, ist das Ergebnis eines Urteils des Landgerichts Stuttgart. Der Grund lag nicht in der Qualität der medizinischen Versorgung, sondern in einem Vertrag, der auf den ersten Blick wasserdicht schien. Ein winziges Detail darin durchkreuzte jedoch die gesamte Logik von Leistung und Gegenleistung.

Was vereinbarten die Patientin und das Krankenhaus?

Eine Patientin sollte im Universitätsklinikum behandelt werden. Wie in solchen Fällen üblich, unterschrieb sie vorab zwei Dokumente: eine Wahlleistungsvereinbarung und einen Vertrag über wahlärztliche Leistungen, beides mit dem Klinikum als Vertragspartner. Damit sicherte sie sich die Behandlung durch die Chefärzte des Hauses – eine Privatleistung, die extra kostet. Die Operation wurde später vom vereinbarten Stellvertreter des Klinikdirektors durchgeführt. Alles schien seinen geregelten Gang zu gehen. Das Krankenhaus schickte eine Rechnung über 2.114,22 Euro. Die Patientin zahlte nicht.

Welchen entscheidenden Fehler enthielt die Vereinbarung?

Die Patientin weigerte sich zu zahlen, weil sie einen Formfehler in der Wahlleistungsvereinbarung entdeckt hatte. Das Gesetz schreibt genau vor, was in einem solchen Vertrag stehen muss. Der entscheidende Passus findet sich im Krankenhausentgeltgesetz (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Dort steht, dass sich eine solche Vereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten „angestellten oder verbeamteten“ Ärzte des Krankenhauses erstreckt. Diese zwei Worte sind der Knackpunkt. Sie begrenzen den Kreis der Ärzte, die eine Privatrechnung stellen dürfen, ganz bewusst. Honorarärzte oder externe Konsiliarärzte fallen beispielsweise nicht darunter. In dem Vertrag der Patientin fehlte genau diese Einschränkung….


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