Ein Wartepflichtiger verursachte einen Unfall durch Missachtung der Vorfahrt und stellte die übliche Haftung bei Vorfahrtsverletzung in Frage. Doch seine Verteidigung beruhte auf dem Vorwurf, der Vorfahrtsberechtigte habe selbst das Rechtsfahrgebot verletzt. Zum vorliegenden Urteil 13 S 3/16 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Saarbrücken
- Datum: 29. April 2016
- Aktenzeichen: 13 S 3/16
- Verfahren: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Zivilrecht
- Das Problem: Eine Autofahrerin bog rechts in eine Vorfahrtsstraße ein und stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Der Fahrer des einbiegenden Autos klagte darauf, dass der andere Unfallbeteiligte einen Teil des Schadens bezahlen sollte. Er behauptete, der andere Fahrer sei zu weit links gefahren und habe so den Unfall mitverursacht.
- Die Rechtsfrage: Wer ist schuld, wenn man beim Rechtsabbiegen in eine Vorfahrtsstraße einen Unfall verursacht? Trägt der vorfahrtsberechtigte Fahrer trotzdem eine Mitschuld, weil er angeblich zu weit links fuhr oder weil sein Fahrzeug grundsätzlich eine Gefahr darstellt?
- Die Antwort: Nein, der vorfahrtsberechtigte Fahrer trägt keine Mitschuld. Wer beim Abbiegen die Vorfahrt missachtet, ist allein für den Unfall verantwortlich. Die normale Gefahr, die von einem fahrenden Auto ausgeht, tritt hier zurück.
- Die Bedeutung: Dieses Urteil bestätigt: Wer die Vorfahrt nimmt, ist in der Regel allein schuld am Unfall. Behauptungen, dass der Vorfahrtsberechtigte leicht falsch gefahren ist oder sein Auto eine Gefahr darstellt, führen dann meistens nicht zu einer Mitschuld.
Der Fall vor Gericht
Haftung bei Vorfahrtsverletzung: Warum der Abbiegende allein für den Unfall zahlte
Ein Unfall an einer Einmündung. Das abbiegende Auto trifft den Wagen auf der Vorfahrtsstraße. Der Fall scheint glasklar. Doch der Halter des wartepflichtigen Fahrzeugs entwickelte eine kühne Strategie. Statt den Fehler seiner Fahrerin anzuerkennen, griff er an. Sein Vorwurf: Die Fahrerin auf der Hauptstraße habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Sie sei zu weit links gefahren und trage daher die Hauptverantwortung für den Zusammenstoß. Dieser Versuch, die Schuld komplett umzudrehen, landete vor dem Landgericht Saarbrücken. Die Richter mussten eine fundamentale Frage beantworten: Wie schwer wiegt die Pflicht zur Vorfahrt wirklich – und wann kann der Vorfahrtsberechtigte eine Mitschuld treffen?
Warum wiegt eine Vorfahrtsverletzung juristisch so schwer?
Das Verkehrsrecht arbeitet hier mit einer mächtigen Waffe: dem Anscheinsbeweis. Kollidiert ein wartepflichtiges Fahrzeug im unmittelbaren Bereich einer Einmündung mit einem vorfahrtsberechtigten Auto, spricht alles dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall verursacht hat. Der Unfallhergang selbst dient als Beweis. Er schreit förmlich: „Hier wurde die Vorfahrt missachtet!“ Diese Vermutung ist so stark, dass der Wartepflichtige sie aktiv erschüttern muss. Er kann nicht einfach behaupten, der andere sei auch irgendwie schuld. Er muss stichhaltige Fakten liefern, die einen atypischen, also unerwarteten, Ablauf des Geschehens belegen. Im vorliegenden Fall war die Ausgangslage für den Kläger – den Halter des abbiegenden Wagens – denkbar schlecht. Seine Fahrerin bog aus einer untergeordneten Straße nach rechts ab. Das von links kommende Fahrzeug der Beklagten hatte Vorfahrt. Es kam zum Zusammenstoß….