Ein Autofahrer wurde trotz anfänglichem Gurtverstoß im Kreisverkehr von der Polizei angehalten und berief sich auf die Gurtpflicht-Ausnahme bei Schrittgeschwindigkeit. Was zunächst nach einer klaren Ordnungswidrigkeit aussah, nahm durch eine überraschende Zeugenaussage eine unerwartete Wendung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OWi – 89 Js 968/16 – 92/16 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Lüdinghausen
- Datum: 30.05.2016
- Aktenzeichen: 19 OWi – 89 Js 968/16 – 92/16
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer fuhr ohne angelegten Sicherheitsgurt in einem Kreisverkehr. Die Polizei beobachtete ihn dabei. Der Fahrer gab an, nur sehr langsam gefahren zu sein. Er wollte direkt nach dem Kreisverkehr parken.
- Die Rechtsfrage: Gilt die Gurtpflicht auch, wenn ein Fahrer sehr langsam fährt und unmittelbar danach anhalten will?
- Die Antwort: Nein, der Autofahrer wurde freigesprochen. Das Gericht konnte nicht sicher feststellen, dass er schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr. Für Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit gilt die Gurtpflicht nicht.
- Die Bedeutung: Wer sehr langsam fährt, zum Beispiel um sofort zu parken, muss unter Umständen keinen Sicherheitsgurt tragen. Entscheidend ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit in der konkreten Situation.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde der Fahrer trotz eines klaren Gurtverstoßes angeklagt?
Ein Polizist beobachtet einen Autofahrer ohne Gurt im Kreisverkehr. Die Entfernung: nur wenige Meter. Der Sachverhalt: glasklar. Im Gerichtssaal wird der Beamte als Zeuge geladen, um den Verstoß zu bestätigen. Seine Aussage sollte den Deckel auf das Verfahren machen. Stattdessen lieferte er der Verteidigung unbeabsichtigt den Schlüssel zum Sieg. Ein einziges, beiläufig erwähntes Wort aus dem Mund des Belastungszeugen pulverisierte den Vorwurf der Anklage. Der Fall selbst schien zunächst eine simple Routine zu sein. Ein Mann kaufte sich etwas zu essen, stieg in sein Auto und fuhr von einem Firmenparkplatz los. Sein Ziel war eine Apotheke, die nur wenige Meter entfernt auf der anderen Seite eines Kreisverkehrs lag. Für diese kurze Strecke legte er den Gurt nicht an. Ein Beamter, der an diesem Tag Gurt- und Handyverstöße überwachte, entdeckte den Fahrer sofort. Für die Verfolgungsbehörde war die Sache eindeutig. Der Mann hatte ein Auto im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt anzulegen. Das war ein klarer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Fahrer bestritt die Tatsache auch gar nicht. Er gab zu, beim Einfahren in den Kreisverkehr unangeschnallt gewesen zu sein. Damit schien das Bußgeldverfahren eine reine Formsache.
Worauf stützte der Autofahrer seine überraschende Verteidigung?
Die Verteidigung des Fahrers baute auf einer wenig bekannten, aber mächtigen Ausnahme in der Gurtpflicht auf. Er argumentierte nicht, er sei angeschnallt gewesen. Sein Argument war, er habe es gar nicht sein müssen. Der Grund: seine extrem niedrige Geschwindigkeit. Er sei auf dem Weg von einem Parkplatz zum nächsten gewesen und habe den Kreisverkehr nur im Kriechtempo durchquert. Im Klartext berief er sich auf den § 21a der Straßenverkehrsordnung. Dieser Paragraph schreibt zwar die Gurtpflicht vor, enthält aber eine wichtige Ausnahme….