Ein Fahrzeughalter wurde zur Fahrtenbuchauflage verpflichtet, obwohl sein Strafverfahren wegen eines Vorfalls auf der A46 eingestellt wurde. Gerade seine Entscheidung, sich nicht zu äußern, schuf die Grundlage für diese neue Pflicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 K 37/14 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
- Datum: 30.05.2016
- Aktenzeichen: 2 K 37/14
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
- Das Problem: Der Halter eines Fahrzeugs sollte nach einem angeblichen Verkehrsverstoß 24 Monate lang ein Fahrtenbuch führen. Er weigerte sich, den Fahrer zu nennen, und klagte gegen die Anordnung der Behörde.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Behörde einen Fahrzeughalter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, obwohl der Halter den Fahrer nicht nennen wollte, ein Strafverfahren eingestellt wurde und seit dem Vorfall viel Zeit vergangen ist?
- Die Antwort: Ja, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Fahrtenbuchauflage, da ein schwerwiegender Verkehrsverstoß glaubhaft war, der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und der Halter nicht kooperierte.
- Die Bedeutung: Fahrzeughalter müssen damit rechnen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann und sie nicht kooperieren. Dies gilt auch, wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde.
Der Fall vor Gericht
Warum ein eingestelltes Strafverfahren nicht das Ende der Geschichte war?
Für den mutmaßlichen Drängler war die Sache erledigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen Nötigung ein – der Fahrer konnte nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Fall geschlossen. Dachte zumindest der Halter des Wagens. Doch wo die Strafverfolger ihre Akte schlossen, öffnete die Straßenverkehrsbehörde eine neue. Sie sah den Fall aus einem völlig anderen Blickwinkel. Es ging nicht mehr um Strafe, sondern um Prävention. Und so fand der Halter kurz darauf einen Bescheid in seinem Briefkasten, der ihn für 24 Monate zum akribischen Buchhalter seiner Autofahrten machen sollte. Vor Gericht kämpfte er gegen diese Auflage – und lernte eine harte Lektion über die zwei unterschiedlichen Logiken des Rechtsstaats.
Was genau war auf der Autobahn passiert?
Ein Nachmittag im April 2013 auf der A46. Ein Autofahrer und sein Stiefsohn sind auf der linken Spur unterwegs, als von hinten ein roter Kleinwagen heranschießt. Über eine Strecke von fünf Kilometern, so schildern es die beiden später, fährt der rote Wagen extrem dicht auf. Im Rückspiegel sei nur noch die halbe Motorhaube zu sehen gewesen. Ein Wechsel auf die rechte Spur war wegen des dichten Kolonnenverkehrs unmöglich. Immer wieder mussten sie leicht abbremsen. Die beiden Männer fühlten sich massiv bedrängt und fürchteten einen Auffahrunfall. Sie merkten sich das Kennzeichen, das Aussehen des Fahrers – männlich, kahlgeschorener Kopf – und erstatteten Anzeige. Die Polizei ermittelte den Halter des roten Wagens. Als Zeuge vorgeladen, machte dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er musste nicht sagen, wer an jenem Tag gefahren war, um möglicherweise seine Söhne nicht belasten zu müssen. Die Ermittler identifizierten einen der Söhne als potenziellen Fahrer. Doch bei einer späteren Wahllichtbildvorlage konnten die beiden Zeugen ihn nicht mehr eindeutig wiedererkennen. Die Beweislage war zu dünn. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein….