Ein Fahrzeughalter erhielt eine Fahrtenbuchauflage bei Fahrzeug-Verkauf, nachdem sein bereits abgegebenes Auto geblitzt wurde und er den Fahrer nicht nennen konnte. Trotz Kaufvertrag forderte die Behörde weiterhin Klarheit vom angeblichen Ex-Halter. Zum vorliegenden Urteil 12 LA 103/15 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
- Datum: 30.05.2016
- Aktenzeichen: 12 LA 103/15
- Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Mann sollte für sein Auto ein Fahrtenbuch führen, weil ein Tempo-Verstoß mit seinem Fahrzeug nicht aufgeklärt werden konnte. Er behauptete, das Auto sei zum Zeitpunkt des Verstoßes schon verkauft gewesen und er sei nicht mehr der Halter.
- Die Rechtsfrage: War der Mann zum Zeitpunkt des Tempo-Verstoßes noch der tatsächliche Halter des Fahrzeugs, sodass die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig war? Musste das Gericht weitere Beweise berücksichtigen, die der Mann vorbrachte, um das Urteil anzufechten?
- Die Antwort: Nein, der Mann war weiterhin der Halter. Das Gericht lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil der Mann nicht schlüssig beweisen konnte, dass er das Auto bereits verkauft und die tatsächliche Kontrolle darüber abgegeben hatte.
- Die Bedeutung: Wer als Halter im Fahrzeugregister eingetragen ist, muss sehr präzise und umfassend belegen, wenn er seine tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug angeblich abgetreten hat. Andernfalls kann er weiterhin für Verstöße verantwortlich gemacht werden und zum Beispiel zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden.
Der Fall vor Gericht
Wer haftet, wenn ein verkauftes Auto geblitzt wird?
Ein Auto zu verkaufen, fühlt sich oft wie ein Abschluss an. Schlüssel übergeben, Geld erhalten, Papiere unterschrieben – erledigt. Ein Mann aus Niedersachsen musste jedoch lernen, dass ein Fahrzeug einen juristisch noch lange verfolgen kann. Drei Tage nachdem er seinen Wagen vermeintlich verkauft hatte, blitzte es auf der A7. Am Steuer saß eine unbekannte Frau. Die Behörden klopften trotzdem bei ihm an und konfrontierten ihn mit einer Forderung, die auf einem einfachen, aber brutalen Prinzip beruht: Vor dem Gesetz ist nicht entscheidend, wem ein Auto gehört, sondern wer die Fäden in der Hand hält.
Warum landete der Fall überhaupt bei den Behörden?
Am 9. Mai 2013 raste ein Auto mit 142 statt der erlaubten 100 km/h in eine Radarfalle. Das Foto zeigte eine Frau. Die Ermittlungen führten zum eingetragenen Halter des Wagens. Angeschrieben von der Bußgeldstelle, machte der Mann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er sagte nicht, wer gefahren war. Das ist sein gutes Recht, wenn es sich um nahe Angehörige handeln könnte. Die Behörde ermittelte daraufhin gegen seine Lebensgefährtin, doch die bestritt die Fahrt. Das Verfahren wurde eingestellt. Weil der Fahrer so nicht ermittelt werden konnte, griff die Behörde zum nächsten Werkzeug: Sie ordnete eine Fahrtenbuchauflage für neun Monate an. Damit sollte für die Zukunft sichergestellt werden, dass jede Fahrt lückenlos dokumentiert wird.
Weshalb wehrte sich der Mann gegen die Fahrtenbuchauflage?
Der Halter zog vor Gericht. Seine Argumentation war simpel: Er könne nicht für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, weil er zum Tatzeitpunkt gar nicht mehr für das Auto zuständig gewesen sei. Er habe es bereits drei Tage vor dem Blitzer-Foto an einen Herrn I. verkauft….