Die Haftung bei Verletzung durch automatische Schranke rückt in den Fokus, nachdem eine Besucherin auf einem Schlossgelände von einer defekten Anlage mit fehlenden Sicherheitsvorkehrungen verletzt wurde. Doch bei der Frage der Haftung spielte ein mögliches Mitverschulden der Verletzten eine überraschend geringe Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 5192/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München II
- Datum: 06.05.2022
- Aktenzeichen: 2 O 5192/20
- Verfahren: Grundurteil in einem Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrssicherungspflicht, Amtshaftung, Schadensersatz
- Das Problem: Eine Frau wurde auf dem Gelände eines Schlossmuseums von einer plötzlich herabfallenden Schranke verletzt. Sie forderte vom Betreiber der Schranke Schadensersatz und Schmerzensgeld, da dieser seine Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe.
- Die Rechtsfrage: Muss der Betreiber einer Schranke für die Verletzungen einer Person aufkommen, wenn die Schranke unerwartet herunterfällt, obwohl er die Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet hat und es zuvor schon Störungen gab?
- Die Antwort: Ja, das Gericht entschied, dass der Betreiber grundsätzlich haftbar ist. Er hatte seine Pflicht verletzt, die Gefahren der Schrankenanlage durch angemessene Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen zu verhindern.
- Die Bedeutung: Betreiber von potenziell gefährlichen Anlagen wie automatischen Schranken müssen alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einhalten und auf frühere Störungen reagieren, um Personen zu schützen. Andernfalls können sie für daraus entstehende Schäden verantwortlich gemacht werden.
Der Fall vor Gericht
Haftet der Betreiber, wenn eine Schranke plötzlich zufällt?
Ein Schlossgelände im Schneegestöber. Hunderte Trauergäste passieren eine weit geöffnete Schranke, um einem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Stunden später, auf dem Rückweg, schlägt die Technik zu. Für eine Besucherin wird der Weg zum Parkplatz zu einem Albtraum, als dieselbe Schranke plötzlich herabstürzt und sie im Gesicht trifft. Der Fall landete vor dem Landgericht München II und warf eine zentrale Frage auf: Wer trägt die Verantwortung für den Unfallschaden durch eine herabfallende Schranke – der Betreiber, der auf seine Anlage vertraut, oder das Opfer, das nur einen sicheren Weg suchte? Das Gericht entschied: Der Betreiber des Schlossmuseums haftet für die Verletzung der Frau. Seine Verantwortung ergibt sich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Im Klartext bedeutet das: Wer eine potenzielle Gefahrenquelle wie eine automatische Schrankenanlage betreibt, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei Dritten zu verhindern. Der Betreiber hatte diese Pflicht gleich mehrfach verletzt. Der entscheidende Punkt war die Betriebsanleitung der Schranke. Diese schrieb glasklar vor, was für einen sicheren Betrieb nötig ist. Nötig wäre ein eindeutig gekennzeichneter Fußgängerweg gewesen, der außerhalb der Reichweite des Schrankenbaums verläuft. Nötig wären auch gut sichtbare Piktogramme gewesen, die vor der automatischen Bewegung warnen. Beides fehlte. Hinzu kam die Vorgeschichte der Anlage. Sie war alles andere als zuverlässig. Immer wieder hatte es Fehlfunktionen und Reparaturen gegeben. Wenige Wochen vor dem Unfall war sogar eine wichtige Pendelstütze demontiert und noch nicht ersetzt worden. Der Betreiber wusste also von den Sicherheitsmängeln an der Schrankenanlage oder hätte davon wissen müssen….