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Zuschlag Bietergemeinschaft unwirksam: Schweigen ist keine Zustimmung

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Obwohl eine Bietergemeinschaft bei einer Zwangsversteigerung ein Höchstgebot abgab, geriet die Rechtmäßigkeit des Zuschlags Bietergemeinschaft ins Wanken. Nicht die Höhe des Gebots, sondern ein vermeintliches Schweigen innerhalb der Gruppe führte zu dieser juristischen Zerreißprobe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 T 1500/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Nürnberg‑Fürth
  • Datum: 23.05.2022
  • Aktenzeichen: 11 T 1500/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren in einer Zwangsversteigerung
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Zwei Bieter, die als Gemeinschaft auftraten, stritten sich darüber, ob ihr höchstes Gebot in einer Zwangsversteigerung wirklich von beiden gemeinsam abgegeben wurde. Ein Bieter behauptete, er habe dem letzten und höchsten Gebot nicht zugestimmt, die Gläubiger sahen dies anders.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein Gebot in einer Zwangsversteigerung gültig, wenn es von einer Bietergemeinschaft stammt, aber nur ein Mitglied das letzte, höchste Gebot abgibt und das andere Mitglied nicht klar zugestimmt hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hob den Zuschlag auf und versagte ihn, da das höchste Gebot nicht als wirksames gemeinschaftliches Gebot galt. Die Zustimmung des zweiten Bieters fehlte, und bloßes Schweigen reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
  • Die Bedeutung: Bietergemeinschaften müssen in einer Zwangsversteigerung sehr genau darauf achten, dass alle Mitglieder jedem Gebot klar zustimmen. Andernfalls kann der Zuschlag für das versteigerte Objekt unwirksam sein.

Der Fall vor Gericht


Wann ist ein Zuschlag in der Zwangsversteigerung für eine Bietergemeinschaft unwirksam?

Eine Frau hebt die Hand und bietet 655.000 Euro für eine Immobilie. Ein Mann, ihr Partner in der Bietergemeinschaft, steht währenddessen vor dem Saal. Er hört das Gebot über Lautsprecher. Er schweigt. Genau dieses Schweigen sollte eine ganze Zwangsversteigerung zu Fall bringen. Das Amtsgericht erteilte dem Paar den Zuschlag für das Objekt. Kurz darauf landete der Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Bieter selbst fochten ihren Sieg an. Ihre Begründung: Das Höchstgebot war ungültig, denn es kam nur von einer Person, nicht von beiden. Es begann ein juristisches Tauziehen um die Frage, was ein gemeinsames Gebot wirklich ausmacht – und ob Schweigen eine Zustimmung sein kann, wenn Hunderttausende Euro auf dem Spiel stehen.

Warum war das Höchstgebot überhaupt ein Problem?

Den Startschuss im Bieterwettstreit gab das Paar gemeinsam. Sie boten 550.000 Euro als „Bietergemeinschaft zu je 1/2 Anteil“. Das wurde so im Protokoll vermerkt. Damit war für das Gericht klar: Hier wollen zwei Personen gemeinsam kaufen. Im weiteren Verlauf der Auktion erhöhte die Frau das Gebot allein auf 655.000 Euro. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt nicht im Saal, gab keine eigene Erklärung ab und signalisierte auch nichts. Er war einfach nur still. Hier lag der Kern des Problems. Ein Gebot in einer Zwangsversteigerung ist eine rechtlich bindende Willenserklärung. Bietet eine Gemeinschaft, müssen alle Mitglieder diesem Willen zustimmen. Das erste Gebot erfüllte diese Bedingung, weil beide es gemeinsam abgaben. Das zweite, höhere Gebot kam aber nur von der Frau. Die Gläubiger, die auf den Erlös der Versteigerung warteten, sahen darin kein Problem. Das Gericht sah das anders. Es musste klären, ob die alleinige Handlung der Frau ausreichte, um die gesamte Gemeinschaft zu verpflichten….


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