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Schlüsselzahl 196 ununterbrochener Besitz: Ab Entzug beginnt Frist neu

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Eine Autofahrerin in Nordrhein-Westfalen beantragte die Schlüsselzahl 196 und berief sich auf ihren langjährigen Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B. Doch ein früherer Führerscheinentzug drohte, ihre geforderte ununterbrochene Besitzdauer vollständig zu annullieren. Zum vorliegenden Urteil 16 A 1276/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 26.11.2024
  • Aktenzeichen: 16 A 1276/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Eine Fahrerin wollte eine Erweiterung für Motorräder in ihren Führerschein eintragen lassen. Die Behörde lehnte dies ab, weil ihr Führerschein zuvor kurzzeitig entzogen worden war.
  • Die Rechtsfrage: Muss man seinen B-Führerschein fünf Jahre lang ununterbrochen besitzen, um eine bestimmte Motorrad-Erweiterung zu bekommen? Oder reicht es, wenn man ihn insgesamt fünf Jahre besaß, auch wenn er zwischendurch entzogen wurde?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass man den Führerschein der Klasse B in den fünf Jahren vor der Beantragung ununterbrochen besessen haben muss. Eine zwischenzeitliche Entziehung verhindert die Eintragung der Erweiterung.
  • Die Bedeutung: Wer die Motorrad-Erweiterung (Schlüsselzahl 196) beantragen möchte, muss seinen Führerschein der Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzen. Eine frühere Unterbrechung der Fahrerlaubnis, zum Beispiel durch Entzug, erfüllt diese Bedingung nicht.

Der Fall vor Gericht


Was genau bedeutet „seit mindestens fünf Jahren“ im Führerscheinrecht?

Manchmal entscheidet ein einziges Wort über Sieg oder Niederlage. Für eine Autofahrerin aus Nordrhein-Westfalen hieß dieses Wort „seit“. Sie wollte die begehrte Schlüsselzahl 196 in ihren Führerschein eintragen lassen, eine Abkürzung zum Fahren leichter Motorräder. Die Behörde lehnte ab. Der Grund: Ihr Führerschein war zwischenzeitlich wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Zwar hatte sie ihn längst zurück, aber die entscheidenden fünf Jahre Fahrerfahrung waren unterbrochen. Der Fall landete vor Gericht, wo es nur noch um die eine, simple Frage ging: Was genau bedeutet „seit“? Die Ausgangslage war auf den ersten Blick klar. Die Frau besaß über 30 Jahre lang eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Dezember 2018 wurde ihr Führerschein nach einer Alkoholfahrt beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis wenige Monate später gerichtlich entzogen. Ende 2019 erhielt sie die Fahrerlaubnis neu. Als sie im September 2021 die Eintragung der Schlüsselzahl 196 beantragte, hatte sie die nötige Fahrschulung erfolgreich absolviert. Die Behörde verweigerte die Eintragung trotzdem. Ihre Begründung stützte sich auf den Wortlaut des Gesetzes. Dort heißt es, der Antragsteller müsse „seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B“ besitzen. Nach dem Entzug besaß die Frau ihre neue Fahrerlaubnis aber erst seit knapp zwei Jahren. Die Zählung begann von vorn.

Warum zählte die jahrzehntelange Fahrpraxis der Frau nicht?

Die Klägerin sah das völlig anders. Ihr zentrales Argument war die pure Erfahrung. Über 30 Jahre unfallfreies Fahren müssten doch ausreichen, um die vom Gesetzgeber geforderte „grundlegende Fahrerfahrung“ nachzuweisen. Die kurze Unterbrechung könne diese Lebensleistung nicht ausradieren. Sie argumentierte, die Formulierung „seit mindestens fünf Jahren“ sei nicht so streng zu verstehen. Es müsse genügen, wenn man insgesamt, zusammengerechnet, auf fünf Jahre Besitz komme….


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