In einem Erbbaurechtsstreit forderte eine Partei die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters, da die Gegenseite trotz Vereinbarung dieser Pflicht nicht nachkam. Doch selbst Einwände bezüglich angeblich fehlender Fristen und unklarer Streitbezeichnung konnten die Erzwingung der Schiedsvereinbarung nicht stoppen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 SchH 3/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 25.05.2022
- Aktenzeichen: 26 SchH 3/22
- Verfahren: Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters
- Rechtsbereiche: Schiedsverfahrensrecht, Zivilprozessrecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Zwei Vertragsparteien hatten vereinbart, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht zu klären, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennen sollte. Eine Partei forderte die andere auf, ihren Schiedsrichter zu benennen, was diese aber nicht tat.
- Die Rechtsfrage: Muss das Gericht einen Schiedsrichter für die säumige Partei bestellen? Reicht eine vorherige Aufforderung dazu aus, oder braucht es eine mindestens einmonatige Frist und eine sehr detaillierte Beschreibung des Streits?
- Die Antwort: Ja, das Gericht hat einen Schiedsrichter für die säumige Partei bestellt. Das Gericht befand, dass die vertraglich vereinbarte Ernennungspflicht verletzt wurde. Es war keine einmonatige Frist notwendig, und die vorherige schriftliche Aufforderung enthielt genügend Informationen zum Streitgegenstand.
- Die Bedeutung: Wenn Parteien vertraglich ein Schiedsgericht vereinbart haben, kann das Gericht einen Schiedsrichter für eine Partei bestimmen, die ihrer Benennungspflicht nicht nachkommt. Dabei sind keine unnötig langen Fristen oder übermäßig detaillierte Streitbeschreibungen in der ersten Aufforderung erforderlich, solange der Streitgegenstand grundsätzlich erkennbar ist.
Der Fall vor Gericht
Warum musste das Gericht einen Schiedsrichter für eine Vertragspartei bestimmen?
Ein Streit um Baumaßnahmen, unerlaubte Nutzung und fehlende Unterlagen schwelte zwischen den Parteien eines Erbbaurechtsvertrags. Der Vertrag selbst bot eine Lösung: Statt eines langwierigen Prozesses vor staatlichen Gerichten sollte ein privates Schiedsgericht entscheiden. Der Weg dorthin schien klar. Jede Seite benennt einen Schiedsrichter. Eine Partei tat genau das und forderte die Gegenseite auf, nachzuziehen. Die Antwort war Schweigen. Als der Fall vor Gericht kam, um die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters zu erzwingen, präsentierte die Gegenseite einen formalen Einwand, der das ganze Verfahren kippen sollte. Die Aufforderung sei unwirksam, weil eine bestimmte Frist fehle und der Streit nicht präzise genug beschrieben sei. Es war der Versuch, sich durch ein prozessuales Nadelöhr aus der Affäre zu ziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste nun prüfen, ob das Recht tatsächlich solch formale Fallen stellt.
Ist eine einmonatige Frist für die Schiedsrichter-Bestellung nötig?
Die Gegenseite argumentierte, die Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters sei fehlerhaft. Es fehle die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat. Ein cleverer Schachzug, der auf eine spezifische Regelung in der Zivilprozessordnung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) abzielte. Dort ist eine solche Frist tatsächlich genannt. Das Gericht pulverisierte dieses Argument mit einer klaren juristischen Logik. Die Regelung aus dem Gesetz greift nur als eine Art Standardeinstellung….