Eine Schuldnerin focht die Zwangsvollstreckung aus Notarkostenrechnungen über fast 20.000 Euro an. Ihre Anfechtung der Notarkosten-Zwangsvollstreckung stützte sich auf formelle Mängel und Verjährung. Ob eine fehlende Unterschrift oder die Verjährung tatsächlich vor der Zahlung schützt, ist komplizierter als gedacht. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 92/22, I-2 Wx 95/22, I-2 Wx 96/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 23.05.2022
- Aktenzeichen: I-2 Wx 92/22, I-2 Wx 95/22, I-2 Wx 96/22
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Vollstreckungsrecht, Verjährungsrecht
- Das Problem: Eine Person wollte, dass Notarkostenrechnungen und die daraus folgende Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden. Sie argumentierte mit fehlenden Unterschriften auf den Originalrechnungen und Verjährung der Forderungen.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Notar Kostenrechnungen noch vollstrecken können, wenn der Rechnungsempfänger behauptet, die Originalrechnungen seien nicht unterschrieben oder die Forderungen seien bereits verjährt?
- Die Antwort: Nein, der Notar durfte die Vollstreckung durchsetzen. Das Gericht sah die Rechnungen als gültig an und die Forderungen als nicht verjährt.
- Die Bedeutung: Notare müssen nicht zwingend die Originalrechnungen vorlegen, wenn der Empfänger diese erhalten hat. Die Verjährung von Notarkosten kann auch durch spätere Rechnungen oder die Verteidigung in Gerichtsverfahren neu beginnen oder unterbrochen werden.
Der Fall vor Gericht
Warum stand die Gültigkeit der Notarkostenrechnungen überhaupt in Frage?
Manchmal ist der beste Angriff eine gute Verteidigung, die auf zwei Säulen ruht. Eine Schuldnerin, konfrontiert mit Notarkosten von fast 20.000 Euro, wählte genau diese Strategie. Säule eins: Die Rechnungen seien formell fehlerhaft, es fehle die Unterschrift des Notars – ein technischer K.o.-Schlag. Säule zwei: Selbst wenn die Rechnungen gültig wären, seien die Ansprüche längst verjährt – ein Sieg auf Zeit. Mit diesem doppelten Schutzschild zog sie vor Gericht, um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwehren. Der Fall, der schließlich beim Oberlandesgericht Köln landete, wurde zu einer genauen Prüfung, wie robust solche juristischen Verteidigungslinien wirklich sind und wann sie unter dem Druck der Fakten zusammenbrechen.
Wer muss beweisen, dass eine Unterschrift auf dem Original war?
Der Vorwurf der fehlenden Signatur klang zunächst stichhaltig. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Notar seine Kostenrechnungen unterschreiben muss. Die Schuldnerin behauptete, auf den Originalen in ihrem Besitz fehle diese Unterschrift. Das Problem für den Notar war offensichtlich: Er hatte die Originale verschickt. Er konnte sie nicht mehr vorlegen. Hier kam ein zentraler Grundsatz des Prozessrechts zum Tragen: die Verteilung der Beweislast. Das Gericht stellte klar, dass die Schuldnerin, die die Originale besaß, ihren Vorwurf auch überzeugend untermauern musste. Ein bloßes Behaupten reichte nicht aus. Die Richter prüften die Indizien. Der Notar hatte schriftlich versichert, die Rechnungen unterschrieben zu haben. In früheren Verfahren hatte er zudem Kopien vorgelegt, auf denen Signaturen klar zu erkennen waren. Die Schuldnerin legte ihrerseits eine Kopie einer Rechnung ohne Unterschrift vor. Das Gericht ließ sich davon nicht beeindrucken….