Die Beweislast für eine angebliche Genesung war unklar, als die Deutsche Rentenversicherung einem Landmaschinenmechaniker die bereits gewährte Erwerbsminderungsrente entziehen wollte. Brisant: Selbst die eigenen ärztlichen Gutachten der Behörde lieferten widersprüchliche Ergebnisse. Zum vorliegenden Urteil S 14 R 167/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sozialgericht Münster
- Datum: 25.05.2022
- Aktenzeichen: S 14 R 167/19
- Verfahren: Sozialrechtliches Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Rentenrecht, Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Mann kämpfte darum, dass seine Rente wegen voller Erwerbsminderung weitergezahlt wird. Die Rentenversicherung wollte die Zahlungen einstellen, da sie von einer Besserung seines Gesundheitszustandes ausging.
- Die Rechtsfrage: Darf die Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung einfach beenden, wenn sie meint, der Gesundheitszustand habe sich wesentlich gebessert?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Gesundheitszustand des Mannes sich nicht wesentlich gebessert hat. Er erhält seine Rente wegen voller Erwerbsminderung dauerhaft weiter.
- Die Bedeutung: Das Gericht hat betont, dass die Rentenversicherung nachweisen muss, wenn sie eine einmal bewilligte Rente wieder entziehen will. Dabei zählen vor allem unabhängige Gutachten.
Der Fall vor Gericht
Wer muss beweisen, dass ein Kranker wieder gesund ist?
Stellen Sie sich vor, der Staat bewilligt Ihnen eine Leistung, weil Sie krank sind – zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente. Einige Jahre später will dieselbe Behörde diese Leistung wieder streichen. Ihre Begründung: Ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verbessert. Wer muss diesen Wandel nun beweisen? Müssen Sie als Bürger nachweisen, dass Sie weiterhin krank sind? Oder muss die Behörde lückenlos belegen, dass Sie wieder gesundet sind? Diese eine Frage war der Dreh- und Angelpunkt in einem Fall vor dem Sozialgericht Münster. Für einen ehemaligen Landmaschinenmechaniker hing davon seine gesamte Existenz ab. Die Antwort des Gerichts zementiert ein Grundprinzip des Sozialrechts: Wer einen einmal gewährten Anspruch aufheben will, trägt die volle Beweislast.
Worum drehte sich der Streit im Kern?
Ein gelernter Landmaschinenmechaniker, Jahrgang 1962, musste seine leitende Werkstattfunktion 2013 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Nach einer Zeit im Krankengeld bewilligte ihm die Rentenversicherung ab 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese wurde zunächst befristet und später bis August 2019 verlängert. Doch Ende 2018 änderte die Rentenversicherung ihre Meinung. Gestützt auf eigene Gutachten, erklärte sie den Mann ab Januar 2019 für wieder arbeitsfähig und wollte die Rentenzahlung stoppen. Der Mann wehrte sich. Er argumentierte, sein Zustand habe sich keineswegs gebessert. Im Gegenteil, seine Leiden seien chronisch. Der Fall landete vor dem Sozialgericht Münster. Der Mechaniker forderte seine Rente über den August 2019 hinaus – und zwar auf Dauer. Die Rentenversicherung verlangte die Abweisung der Klage. Sie war überzeugt, eine wesentliche Besserung nachweisen zu können.
Warum war die Rentenversicherung von einer Besserung überzeugt?
Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Einschätzungen ihres eigenen ärztlichen Beratungsdienstes. Mehrere ambulante Untersuchungen hatten aus ihrer Sicht ergeben, dass das Leistungsvermögen des Mannes wiederhergestellt sei….