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Werkvertrag bei Einbauküche mit Montage: Anzahlung nach Rücktritt zurück?

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Ein Kunde bestellte eine Einbauküche mit Montage für fast 27.000 Euro; doch der Händler forderte den Restbetrag von 13.475 Euro bar vor der Lieferung. Doch ein Gericht musste klären, ob diese hohe Vorkasse-Forderung rechtlich überhaupt zulässig war. Zum vorliegenden Urteil 1 U 16/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 25.07.2025
  • Aktenzeichen: 1 U 16/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rücktrittsrecht

  • Das Problem: Ein Kunde bestellte eine Einbauküche mit Montage. Er weigerte sich, den Restpreis bei Anlieferung zu zahlen. Der Verkäufer verweigerte daraufhin die weitere Leistung.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche ein Werkvertrag? Durfte der Verkäufer die Restzahlung bereits bei Anlieferung verlangen? Konnte der Kunde daher vom Vertrag zurücktreten und seine Anzahlung zurückfordern?
  • Die Antwort: Ja, der Kunde durfte vom Vertrag zurücktreten. Der Vertrag war ein Werkvertrag, bei dem die Zahlung grundsätzlich erst nach Abnahme der vollständig montierten Küche fällig wird. Die Klausel zur sofortigen Restzahlung bei Anlieferung war unwirksam.
  • Die Bedeutung: Bei Verträgen über komplexe Einbauküchen mit Montage muss der Kunde die Zahlung meist erst nach vollständiger Installation und Abnahme leisten. Vertragliche Klauseln, die eine frühere Zahlung verlangen, sind oft ungültig.

Der Fall vor Gericht


Wann muss eine Einbauküche bezahlt werden – bei Lieferung oder erst nach der Montage?

Ein Küchenstudio liefert eine brandneue, fast 27.000 Euro teure Küche. Der LKW ist da, die Monteure stehen bereit. Doch bevor auch nur ein Schrank ausgeladen wird, verlangt das Unternehmen vom Hausbesitzer die restlichen 13.475 Euro – in bar, auf der Stelle. Der Kunde weigert sich. Dieser Stillstand an der Haustür entwickelte sich zu einem jahrelangen Rechtsstreit und endete mit einer klaren Antwort des Oberlandesgerichts Schleswig auf die Frage: Wer muss wem zuerst vertrauen, wenn ein komplexes Projekt geliefert wird? Die Antwort des Gerichts war unmissverständlich. Sie hing an einer einzigen juristischen Weichenstellung: Handelt es sich beim Kauf einer maßgeschneiderten Einbauküche um einen simplen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag? Ein Kaufvertrag regelt primär die Lieferung einer Sache. Ein Werkvertrag hingegen schuldet einen Erfolg – in diesem Fall die Herstellung einer funktionstüchtigen, passgenauen Küche. Das Gericht stufte den Vertrag als Werkvertrag ein. Die Richter blickten dafür nicht nur auf den Kaufpreis, sondern auf den Schwerpunkt der gesamten Leistung. Es gab mehrere Planungstermine vor Ort. Ein großer amerikanischer Kühlschrank musste exakt eingepasst werden. Kernbohrungen für ein Abluftsystem waren nötig. Die Montagezeit war mit zwei Tagen veranschlagt. All diese individuellen Planungs- und Einpassungsarbeiten prägten den Vertrag. Die Lieferung der Einzelteile war nur ein Zwischenschritt zum eigentlichen Ziel: dem fertigen Werk. Diese Einordnung pulverisierte die Position des Küchenstudios. Denn für Werkverträge hat das Gesetz eine klare Regelung zur Fälligkeit der Bezahlung. Sie ist erst nach der Abnahme des fertigen Werks zu leisten.

Warum war die Zahlungsklausel im Vertrag unwirksam?

Im Vertragsformular des Küchenstudios stand der Satz, der den ganzen Streit auslöste: Der Restbetrag sei „bei Anlieferung in bar“ fällig….


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