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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung bei mehreren Standorten: Unwirksam bei falscher Sozialauswahl

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Eine langjährige Verkäuferin erhielt eine betriebsbedingte Kündigung bei mehreren Standorten, als ihr Duty-Free-Shop am Flughafen X-Stadt schloss. Ein Versetzungsvorbehalt und die zentrale Führung mehrerer Filialen stellten die gängige Praxis in Frage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 319/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 30.06.2022
  • Aktenzeichen: 2 Sa 319/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Arbeitsrecht, Sozialauswahl

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber kündigte einer langjährigen Mitarbeiterin betriebsbedingt, da ihr Standort geschlossen werden sollte. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für unwirksam und klagte dagegen.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin betriebsbedingt kündigen, obwohl es möglicherweise andere vergleichbare Arbeitsplätze im Unternehmen gab, die bei der Auswahl berücksichtigt werden müssten?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die Kündigung als unwirksam an. Der Arbeitgeber hatte keine korrekte Sozialauswahl durchgeführt, weil er auch Mitarbeiter aus anderen Standorten hätte berücksichtigen müssen.
  • Die Bedeutung: Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen unter Umständen Mitarbeiter an organisatorisch verbundenen Standorten in die Sozialauswahl einbeziehen müssen. Dies gilt besonders, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsmöglichkeit vorsieht.

Der Fall vor Gericht


Warum scheiterte die Kündigung trotz einer kompletten Standortschließung?

Ein Unternehmen wollte einen seiner Flughafen-Shops schließen und kündigte allen Mitarbeitern. Um die Entlassungen zu rechtfertigen, erklärte der Arbeitgeber vor Gericht stolz seine effiziente Managementstruktur: Eine einzige Managerin sei für gleich drei Standorte zuständig. Es war eine Erklärung, die das Unternehmen für clever hielt. Doch genau diese Aussage wurde zum juristischen Bumerang, der die Kündigung einer langjährigen Verkäuferin zunichtemachte. Der Fall begann im Schatten der Corona-Pandemie. Ein internationaler Duty-Free-Händler beschloss, seinen Shop am Flughafen X-Stadt zu schließen. Alle Arbeitsplätze sollten wegfallen. Die Kündigungen schienen eine logische Folge zu sein. Eine Verkäuferin, seit 2003 im Unternehmen, wehrte sich jedoch mit einer Kündigungsschutzklage. Die Argumentation des Arbeitgebers war auf den ersten Blick schlüssig: Wenn ein ganzer Betrieb schließt, gibt es keine Arbeit mehr. Eine sogenannte Sozialauswahl – also der Vergleich mit weniger schutzwürdigen Kollegen – sei nicht nötig, weil es niemanden mehr zum Vergleichen gäbe. Der Standort X-Stadt sei ein eigenständiger Betrieb. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah das fundamental anders. Die Richter blickten nicht auf die Mauern des Shops, sondern auf die Struktur dahinter. Der Arbeitgeber hatte selbst vorgetragen, dass eine Managing Director von D-Stadt aus die Standorte in D-Stadt, T-Stadt und eben auch X-Stadt leitete. Damit pulverisierte das Unternehmen sein eigenes Argument. Eine eigenständige Leitung vor Ort in X-Stadt existierte nicht. Stattdessen gab es eine zentrale Steuerung für alle drei Standorte. Juristisch entsteht dadurch ein Einheitlicher Betrieb, der mehrere Orte umfassen kann. Und innerhalb dieses Betriebs hätte eine Sozialauswahl stattfinden müssen.

Welche Rolle spielte eine Klausel im Arbeitsvertrag der Verkäuferin?…


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