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Entbindung persönliche Anwesenheit Gericht: erlaubt bei Bußgeld

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Ein Autofahrer wurde im Bußgeldverfahren trotz eingeräumter Fahrereigenschaft zur persönlichen Anwesenheit gezwungen, obwohl er die Entbindung persönliche Anwesenheit Gericht beantragt hatte. Die vermeintliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung wurde jedoch später unerwartet infrage gestellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 48/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
  • Datum: 08.06.2023
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 48/23
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde in einem Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht, Verfassungsrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer bekam einen Bußgeldbescheid. Er legte Einspruch ein. Sein Anwalt beantragte, dass der Fahrer nicht persönlich zum Gerichtstermin erscheinen muss. Das Amtsgericht lehnte dies ab und verwarf den Einspruch des Fahrers, weil dieser nicht erschien.
  • Die Rechtsfrage: Durfte das Amtsgericht den Einspruch ablehnen, obwohl der Fahrer durch seinen Anwalt erklärt hatte, die Tat einzuräumen und sich nicht äußern zu wollen?
  • Die Antwort: Nein. Das Amtsgericht durfte den Einspruch nicht ablehnen. Es hätte den Fahrer von der persönlichen Anwesenheit befreien müssen, weil kein konkreter Grund für seine Anwesenheit erkennbar war.
  • Die Bedeutung: Gerichte müssen einen guten und konkreten Grund nennen, wenn sie die persönliche Anwesenheit in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verlangen. Eine bloße Vermutung, dass die Anwesenheit hilfreich sein könnte, reicht nicht aus.

Der Fall vor Gericht


Darf ein Gericht jemanden zwingen, als stummer Beobachter im Saal zu sitzen?

Ein Richter am Amtsgericht Göttingen wollte einen Autofahrer persönlich im Gerichtssaal sehen. Es ging um ein Handy am Steuer, ein Routinefall. Der Autofahrer wollte nicht kommen. Er gestand über seinen Anwalt, gefahren zu sein, kündigte aber an, ansonsten zu schweigen. Sein Anwalt sollte alles regeln. Der Richter bestand auf der Anwesenheit – und fällte ein Urteil, das den Einspruch des Mannes einfach vom Tisch wischte. Eine höhere Instanz musste klären, wie weit die Anordnungsgewalt eines Richters reicht.

Warum wurde der Einspruch des Autofahrers einfach abgewiesen?

Die Reaktion des Amtsgerichts folgte einer klaren prozessualen Logik. Im Bußgeldverfahren gilt eine strenge Regel: Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegt und dann unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erscheint, verliert automatisch. Das Gesetz (§ 74 Abs. 2 OWiG) sieht vor, dass der Einspruch in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung der Sache verworfen wird. Für das Gericht war die Sache einfach. Es hatte den Autofahrer geladen. Der Autofahrer kam nicht. Sein Verteidiger erschien ebenfalls nicht. Damit waren die formalen Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs erfüllt. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid über 100 Euro wurde damit rechtskräftig. Das war ein prozessualer K.o.-Sieg für die Behörde. Vorerst.

Durfte das Gericht den Autofahrer überhaupt zum Erscheinen zwingen?

Hier liegt der Kern des gesamten Streits. Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Anwesenheitspflicht vor. Ein Betroffener kann von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, entbunden werden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss er sich bereits zur Sache geäußert haben oder – wie hier – erklären, dass er schweigen wird. Zweitens darf seine Anwesenheit nicht zur Aufklärung wesentlicher Punkte des Sachverhalts erforderlich sein….


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