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Betriebsbedingte Kündigung wegen Auslagerung: Wann ist sie wirksam?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine leitende Einkäuferin klagte vor dem Arbeitsgericht Solingen gegen ihre betriebsbedingte Kündigung wegen Auslagerung von Kernaufgaben nach einer Konzern-Umstrukturierung. Doch trotz interner Alternativangebote stellte sich die Frage, wann ein Arbeitsplatz wirklich als weggefallen gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 926/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Solingen
  • Datum: 31.10.2023
  • Aktenzeichen: 1 Ca 926/22
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Kündigungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialauswahl

  • Das Problem: Eine langjährige leitende Angestellte wurde betriebsbedingt gekündigt, weil ihre Aufgaben angeblich an einen externen Dienstleister abgegeben wurden. Sie klagte, weil sie die Kündigung für unwirksam hielt.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber die Klägerin betriebsbedingt kündigen, weil ihre bisherigen Hauptaufgaben wegfielen und keine andere Stelle für sie frei war?
  • Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitsplatz aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung und der vollständigen Auslagerung der Kernaufgaben dauerhaft weggefallen war.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber können betriebsbedingte Kündigungen durchsetzen, wenn sie schlüssig darlegen und beweisen, dass Aufgaben dauerhaft wegfallen und verbleibende Resttätigkeiten angemessen umverteilt werden können. Auch müssen sie nachweisen, dass es keine vergleichbaren freien Stellen oder zumutbaren Versetzungsmöglichkeiten gab.

Der Fall vor Gericht


Warum kann ein Arbeitsplatz Stück für Stück verschwinden?

Der Arbeitsplatz einer leitenden Einkäuferin löste sich nicht über Nacht in Luft auf. Er verschwand langsam, fast unmerklich. Zuerst übernahm ein externer Dienstleister ihre Kernaufgaben im Lieferantenmanagement. Dann endete ein großes China-Projekt, das sie noch auf Trab gehalten hatte. Übrig blieben nach Darstellung des Arbeitgebers nur noch Resttätigkeiten – wenige Stunden Arbeit pro Woche. Das Unternehmen zog die Konsequenz und kündigte betriebsbedingt. Die Frau wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Solingen. Sie war überzeugt: Ihr Job war nicht weg, er war nur umverteilt und unsichtbar gemacht worden. Das Gericht stand vor der Aufgabe, die Puzzleteile zusammenzusetzen und zu klären, wann ein Arbeitsplatz wirklich wegfällt – und wann er nur geschickt versteckt wird.

Worauf stützte der Arbeitgeber seine Kündigung?

Das Unternehmen befand sich in einem tiefgreifenden Umbau. Ein konzernweites Programm sah vor, Prozesse zu verschlanken und Kosten zu senken. Eine der zentralen Maßnahmen war die Entscheidung, große Teile des Einkaufs und des Lieferantenmanagements an einen externen Spezialisten auszulagern. Diese Unternehmerische Entscheidung war der erste Dominostein, der fiel. Die Firma argumentierte, dass durch diese Auslagerung die wesentlichen Aufgaben der Einkäuferin – Preisverhandlungen, Vertragsabschlüsse, die Betreuung von Lieferanten – schlicht nicht mehr im Haus anfielen. Der externe Dienstleister erledige das jetzt. Zwar hatte die Mitarbeiterin danach noch eine Zeit lang ein wichtiges Projekt betreut. Dieses sei aber von Anfang an befristet gewesen und nun abgeschlossen. Übrig blieben laut Arbeitgeber nur noch kleine Restaufgaben im Umfang von rund sieben Stunden pro Woche. Diese wenigen Stunden, so der Vortrag, habe man problemlos auf acht andere Manager verteilt, ohne dass jemand überlastet wäre….


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