Ein Unfallgeschädigter pochte nach einem Verkehrsunfall auf die Erstattung von Mietwagen-Zusatzkosten, die weit über den Basistarif hinausgingen. Die Versicherung sah darin unnötigen Luxus, doch das Gericht in Salzgitter fällte ein überraschendes Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 613/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Salzgitter
- Datum: 12.12.2024
- Aktenzeichen: 21 C 613/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer forderte von der gegnerischen Versicherung weitere Mietwagenkosten nach einem Unfall. Die Versicherung hielt die Forderung für zu hoch und lehnte bestimmte Zusatzkosten ab.
- Die Rechtsfrage: Welche Mietwagenkosten und Zusatzleistungen muss eine Versicherung nach einem Unfall bezahlen?
- Die Antwort: Ja, der Geschädigte erhält die geforderten Kosten. Das Gericht ermittelt den Mietpreis anhand eines Mittelwerts aus gängigen Preislisten, zieht einen Anteil für Eigenersparnis ab und erkennt Zusatzkosten wie Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung an.
- Die Bedeutung: Unfallgeschädigte können auf die Erstattung von Mietwagenkosten zählen, die anhand anerkannter Preislisten ermittelt werden. Auch wichtige Zusatzkosten wie Haftungsreduzierung und Winterreifen sind in der Regel erstattungsfähig.
Der Fall vor Gericht
Sind Extras wie Winterreifen und Versicherung beim Mietwagen ein Luxus?
Als das Auto eines Mannes im November gerammt wurde, war der Bedarf für einen Ersatzwagen unstrittig. Die Rechnung, die er nach 23 Tagen Miete erhielt, listete jedoch nicht nur den Tagessatz. Sie enthielt auch Posten für Winterreifen, eine Haftungsreduzierung und sogar die Kosten für Zustellung und Abholung. Die Versicherung des Unfallverursachers weigerte sich, für diese vermeintlichen „Extras“ zu zahlen. Vor dem Amtsgericht Salzgitter ging es deshalb um eine Frage, die viele Autofahrer umtreibt: Sind solche Zusatzkosten ein verzichtbarer Luxus oder eine Notwendigkeit, die der Schädiger tragen muss?
Warum musste das Gericht überhaupt einen Preis ermitteln?
Ein Geschädigter darf nach einem Unfall nicht einfach das teuerste verfügbare Angebot wählen. Das Gesetz verlangt von ihm, im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlich zu handeln. Er soll sich so stellen, als würde er die Kosten selbst tragen. Im Klartext bedeutet das: Er muss den Schaden gering halten. Hat er keine Zeit, mehrere Angebote zu vergleichen – etwa weil er in einer Notsituation steckt – darf die Versicherung ihn nicht auf den günstigsten Tarif am Markt verweisen. Im vorliegenden Fall behauptete der Fahrer aber gar nicht, in Eile gewesen zu sein. Er hatte zwischen dem Unfall und der Anmietung elf Tage Zeit. Damit war klar: Ihm steht nur der sogenannte „Normaltarif“ zu, also der Preis, der auf dem örtlichen Markt für einen vergleichbaren Mietwagen üblicherweise gezahlt wird. Die Aufgabe des Gerichts war es, genau diesen fairen Marktpreis zu finden.
Wie wurde der angemessene Mietpreis berechnet?
Um den ortsüblichen Normaltarif zu schätzen, griff das Gericht zu einem bewährten Mittel: professionellen Mietpreisspiegeln. Es zog zwei anerkannte Listen heran – die „Schwacke-Liste“ und den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“. Dieser Schachzug war klug, denn er nahm der Argumentation beider Seiten den Wind aus den Segeln. Kritiker werfen der Schwacke-Liste oft vor, zu hohe Preise auszuweisen, während der Fraunhofer-Spiegel als tendenziell zu niedrig gilt….