Nach 20 Jahren Ruhezeit wollten Angehörige in Bremen die Herausgabe von Totenasche für einen Erinnerungsdiamanten erreichen. Doch die Behörde lehnte ab, obwohl die gesetzliche Liegezeit längst überschritten war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 K 1779/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
- Datum: 30.08.2024
- Aktenzeichen: 2 K 1779/22
- Verfahren: Verpflichtungsklage
- Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Bestattungsrecht, Totenfürsorgerecht
- Das Problem: Eine Tochter wollte die Asche ihrer verstorbenen Mutter aus dem Grab nehmen lassen, um daraus einen Erinnerungsdiamanten herzustellen. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag ab.
- Die Rechtsfrage: Darf eine Tochter die Asche ihrer Mutter nach Ablauf der Ruhezeit aus dem Grab entnehmen, um daraus einen Diamanten zu machen, oder verhindern der Schutz der Totenwürde und das Bestattungsrecht dies?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, da der postmortale Schutz der Menschenwürde und das Bestattungsrecht die Herausgabe der Asche überwiegen. Es fehlten zudem Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Verstorbenen.
- Die Bedeutung: Der Schutz der Menschenwürde Verstorbener gilt auch nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit fort. Angehörige können daher nicht frei über die Totenasche verfügen, insbesondere nicht zur Diamantenherstellung, wenn der Wille des Verstorbenen dazu fehlt.
Der Fall vor Gericht
Darf man die Asche eines geliebten Menschen nach 20 Jahren aus dem Grab holen, um daraus einen Diamanten zu pressen?
Für eine Tochter aus Bremen war es ein Akt tiefster Verbundenheit. Ein letztes, unvergängliches Andenken an ihre Mutter, deren Asche seit 2002 auf einem Friedhof ruhte. Die gesetzliche Ruhezeit war abgelaufen. Der Plan schien klar: Die Urne aus dem Grab holen und aus einem Teil der Asche einen Erinnerungsdiamanten fertigen lassen. Ein Symbol ewiger Liebe. Doch die Friedhofsbehörde sah das anders. Für sie war es kein Akt der Liebe, sondern ein Angriff auf die Totenruhe und die Würde der Verstorbenen. Ein Konflikt landete vor dem Verwaltungsgericht Bremen – und warf eine fundamentale Frage auf: Wem „gehört“ ein Mensch nach seinem Tod?
Warum verweigerte die Friedhofsbehörde die Genehmigung?
Die Argumentation der Behörde war eine Festung aus Prinzipien. Im Zentrum stand das Grundgesetz. Die Würde des Menschen, so die Beamten, ende nicht mit dem Tod. Dieser postmortale Würdeschutz sei eine Daueraufgabe des Staates. Die Asche der Verstorbenen werde nicht einfach zu einer frei verfügbaren Sache, nur weil eine Frist abgelaufen ist. Zwei weitere Pfeiler stützten die Ablehnung. Erstens, der in Bremen geltende Friedhofszwang. Dieses Gesetz schreibt vor, dass Verstorbene grundsätzlich auf einem Friedhof beizusetzen sind. Eine Herausgabe der Urne zur privaten Verfügung durchkreuze diesen Grundsatz. Zweitens fehlte jeder Hinweis auf den Willen der Verstorbenen selbst. Hätte die Mutter gewollt, dass ihre Asche zu einem Schmuckstück verarbeitet wird? Ohne eine klare Willenserklärung oder zumindest starke Indizien dafür, müsse man vom Gegenteil ausgehen. Die Behörde sah sich als Wächterin über den Frieden der Toten – gegen die Wünsche der Lebenden.
Welches Recht machte die Tochter für ihren Wunsch geltend?
Die Klägerin sah sich im Recht. Ihre Argumentation zielte auf den Faktor Zeit. Nach zwanzig Jahren, so ihre Überzeugung, verliere der Schutz der Totenruhe an Kraft….