Ein Interessent forderte vom Landesamt umfassende Auskunft über herrenlose Grundstücke in Schleswig-Holstein, um diese in Besitz zu nehmen. Doch während des Verfahrens änderte ein neues Gesetz die Anforderungen massiv und warf die Frage nach dem ‚konkreten Interesse‘ auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 A 41/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Datum: 12.12.2024
- Aktenzeichen: 8 A 41/22
- Verfahren: Verwaltungsstreitverfahren
- Rechtsbereiche: Liegenschafts- und Katasterrecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Bürger wollte vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation wissen, welche Grundstücke in Schleswig-Holstein keinen Eigentümer haben. Er plante, diese Flächen gegebenenfalls zu erwerben. Das Landesamt lehnte die Auskunft ab.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Bürger umfassende Auskünfte über Herrenlose Grundstücke erhalten, wenn er diese nur allgemein erwerben möchte?
- Die Antwort: Nein, ein solcher Anspruch besteht nicht. Das Gericht entschied, dass der Bürger kein ausreichend konkretes und glaubhaftes Interesse für eine so umfassende Abfrage nachweisen konnte, wie es das Gesetz verlangt.
- Die Bedeutung: Das Urteil klärt, dass für Auskünfte über herrenlose Grundstücke ein sehr konkretes und nachweisbares Interesse an einzelnen Flächen erforderlich ist. Eine pauschale Suche zur Aneignung ist nicht mehr zulässig.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es bei dieser landesweiten Schatzsuche?
Ein Mann wollte in Schleswig-Holstein auf die Jagd nach einem besonderen Schatz gehen. Sein Ziel waren keine Golddublonen, sondern herrenlose Grundstücke – Land, das niemandem gehört und das man sich unter bestimmten Umständen aneignen kann. Für seine Suche brauchte er eine Art Schatzkarte: eine komplette Liste aller herrenlosen Flurstücke vom zuständigen Landesamt. Doch die Behörde weigerte sich. Sie wollte ihm nicht den Schlüssel zur ganzen Schatzkammer des Landes geben, nur weil er sagte, er wolle vielleicht einen der Schätze heben. Ein Rechtsstreit begann, der vor dem Verwaltungsgericht landete und eine grundlegende Frage klären musste: Reicht der pauschale Wunsch, Land zu finden, für eine derart umfassende Auskunft?
Warum stellte sich die Behörde von Anfang an quer?
Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation sah zwei zentrale Probleme. Erstens schützt das Gesetz die Daten im Liegenschaftskataster – dem offiziellen Verzeichnis aller Grundstücke. Wer Auskunft will, muss ein „Berechtigtes Interesse“ nachweisen. Ein reines Neugier- oder Sondierungsinteresse genügt nicht. Der Mann argumentierte, bei herrenlosen Grundstücken gebe es keinen Eigentümer, dessen Daten man schützen müsse. Ein cleverer Gedanke. Doch die Behörde blieb hart. Sein Interesse sei zu allgemein, zu pauschal. Er wolle quasi das ganze Telefonbuch, um dann zu entscheiden, wen er vielleicht anrufen möchte. Das Gesetz verlange aber, dass man einen guten Grund für eine bestimmte Nummer hat.
Wie veränderte ein neues Gesetz plötzlich die Spielregeln?
Mitten im laufenden Gerichtsverfahren machte der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein einen entscheidenden Zug. Er änderte das Vermessungs- und Katastergesetz. Ein neuer Absatz – § 13 Absatz 4 – wurde eingefügt, der speziell auf Anfragen zu herrenlosen Grundstücken zugeschnitten war. Diese neue Regel verschärfte die Anforderungen spürbar. Ab sofort musste ein Antragsteller nicht mehr nur ein allgemeines Interesse darlegen….