Eine langjährige Altenpflegerin (seit 1993) forderte nach krankheitsbedingter Pause ihren Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung in der Tagespflege. Obwohl sie ärztliche Atteste vorlegte, stand plötzlich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Vordergrund. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Ca 3153/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Aachen
- Datum: 12.12.2024
- Aktenzeichen: 7 Ca 3153/23
- Verfahren: Arbeitsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Direktionsrecht des Arbeitgebers
- Das Problem: Eine langjährig beschäftigte Altenpflegerin wollte nach langer Krankheit dauerhaft nur noch in der teilstationären Tagespflege arbeiten. Ihr Arbeitgeber beabsichtigte jedoch, sie wieder im vollstationären Schichtdienst einzusetzen.
- Die Rechtsfrage: Kann eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber dazu zwingen, sie ausschließlich in einem bestimmten, gesundheitlich als leichter empfundenen Bereich zu beschäftigen, obwohl die gesundheitlichen Vorteile dort nicht eindeutig belegt sind und der Betrieb Einwände hat?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Arbeitnehmerin nicht nachweisen konnte, dass die gewünschte Tätigkeit ihre gesundheitlichen Einschränkungen zuverlässig vermeidet und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
- Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen bei einem Wunsch nach leidensgerechter Beschäftigung beweisen, dass die gewünschte Tätigkeit ihre gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich behebt und dass dies für den Arbeitgeber ohne unzumutbare betriebliche Probleme umsetzbar ist.
Der Fall vor Gericht
Kann eine Altenpflegerin nach langer Krankheit ihren alten, schonenderen Arbeitsplatz einklagen?
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Das klingt gut und ist im Gesetz verankert. Doch was passiert, wenn dieser Anspruch mit den betrieblichen Realitäten kollidiert? Eine Altenpflegerin, seit 1993 im Dienst, will nach einer langen Krankheit in ihren schonenderen Job in der Tagespflege zurück. Sie hat ärztliche Atteste, die ihre Bitte untermauern. Ihr Arbeitgeber aber sagt nein. Der Fall vor dem Arbeitsgericht Aachen zeigt, wie aus einem scheinbar klaren Recht eine fast unüberwindbare Hürde werden kann – und wer am Ende beweisen muss, was möglich ist. Die Pflegerin war ursprünglich im anstrengenden Schichtdienst der vollstationären Pflege tätig. Ab 2017 wechselte sie auf eigenen Wunsch in die teilstationäre Tagespflege. Geregelte Arbeitszeiten von Montag bis Freitag, keine Wochenend- oder Feiertagsdienste. Ein Schreiben ihres Arbeitgebers dokumentierte diesen Wechsel. Nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit ab September 2022 dann der Schock: Das Seniorenzentrum plante sie nach ihrer Genesung wieder im vollstationären Schichtdienst ein. Die Pflegerin wehrte sich und klagte auf Beschäftigung ausschließlich in der Tagespflege.
Warum weigerte sich der Arbeitgeber, die Pflegerin in der Tagespflege einzusetzen?
Die Argumentation des Seniorenzentrums stützte sich auf zwei Pfeiler: das Weisungsrecht und die betriebliche Organisation. Zuerst der rechtliche Aspekt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag von 1993 legte die Frau als „Altenpflegerin“ fest, ohne den Einsatzort auf eine bestimmte Abteilung zu beschränken. Die Versetzung in die Tagespflege im Jahr 2017 war aus Sicht des Arbeitgebers lediglich eine Ausübung seines Direktionsrechts – eine Anweisung, die er jederzeit wieder ändern könne….