Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wertzuwachs erloschenes Wohnrecht: Privilegiertes Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich.

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Eine Witwe forderte nach dem Tod ihres Mannes einen hohen Zugewinnausgleich, dessen Höhe der Wertzuwachs durch ein erloschenes Wohnrecht entscheidend beeinflussen sollte. Doch die Frage, ob diese Wertsteigerung ins Anfangsvermögen fällt, könnte ihren Anspruch massiv mindern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 213/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 02.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 UF 213/23
  • Verfahren: Zugewinnausgleichsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zugewinnausgleich, Familienrecht

  • Das Problem: Eine Witwe forderte von ihrem verstorbenen Mann Zugewinnausgleich. Sie stritten darüber, wie eine Immobilie zu bewerten ist, die der Mann geerbt hatte und die ursprünglich mit einem Wohnrecht belastet war, das später wegfiel.
  • Die Rechtsfrage: Wenn ein Ehepartner eine Immobilie bekam, die zuerst mit einem Wohnrecht belastet war, dieses Wohnrecht aber vor dem Ende der Ehe wegfiel – zählt der Wert, der durch den Wegfall des Wohnrechts entsteht, zum Zugewinn?
  • Die Antwort: Nein, dieser Wertzuwachs zählt nicht zum Zugewinn. Das Gericht entschied, dass der Wert des Wohnrechts nicht in die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens einbezogen werden muss, wenn es vor dem Stichtag des Endvermögens erloschen ist und sein Wert nicht gestiegen ist.
  • Die Bedeutung: Dies bedeutet, dass eine Wertsteigerung einer Immobilie, die entsteht, weil ein Wohnrecht wegfällt, oft nicht in den Zugewinnausgleich einfließt. Das kann den Ausgleichsanspruch erheblich beeinflussen.

Der Fall vor Gericht


Wie kann ein Wert von 74.000 Euro einfach aus einer Vermögensrechnung verschwinden?

Eine Witwe kämpfte um ihren Anteil am Vermögen, das ihr Mann während der Ehe erwirtschaftet hatte. Ein zentraler Punkt war eine Haushälfte, die er Jahre zuvor geerbt hatte – belastet mit einem lebenslangen Wohnrecht für seine Mutter. Dieses Wohnrecht drückte den Wert der Immobilie damals um 74.000 Euro. Jahre später war die Mutter verstorben und das Wohnrecht erloschen. Die Witwe rechnete fest mit diesem gedrückten Anfangswert, um ihren Anspruch zu maximieren. Doch der Erbe des Mannes, sein Sohn, zog eine juristische Karte, die auf einer simplen Idee beruhte: Was von selbst verschwindet, hat nie wirklich gefehlt.

Warum ist der Startwert eines Vermögens beim Zugewinn so umkämpft?

Der Zugewinnausgleich ist im Kern ein einfacher Vergleich. Man stellt das Vermögen jedes Ehepartners am Anfang der Ehe dem Vermögen am Ende gegenüber. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Das klingt fair. Eine Ausnahme gibt es für Vermögen, das ein Partner durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Dieser Betrag wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und fällt damit nicht in den Ausgleich. Nur seine Wertsteigerung zählt. Genau hier lag der Zündstoff. Der Ehemann hatte 2005 eine Haushälfte übertragen bekommen. Wegen des Wohnrechts seiner Mutter war sie damals weniger wert. Die Witwe argumentierte: Dieser geringere Wert ist das „privilegierte“ Anfangsvermögen. Der gesamte Wertzuwachs bis zum Tod ihres Mannes – inklusive des Teils, der durch das Erlöschen des Wohnrechts entstand – sei damit ausgleichspflichtiger Zugewinn. Ihr Rechenweg erhöhte ihren Anspruch um über 44.000 Euro.

Weshalb sah der Erbe das Erlöschen des Wohnrechts anders?

Der Sohn und Erbe des Mannes sah darin einen Denkfehler. Er stützte sich auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge