Ein Notar stritt erfolgreich mit dem Grundbuchamt um die Form von Zustimmungen für eine GbR Grundbuchberichtigung nach MoPeG. Doch trotz des juristischen Sieges war sein eigentliches Ziel für die Gesellschaft plötzlich unerreichbar geworden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 77/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 01.10.2024
- Aktenzeichen: 20 W 77/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Übergangsrecht
- Das Problem: Ein Notar wollte Änderungen im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen GbR eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte dies ab und verlangte weitere formelle Nachweise.
- Die Rechtsfrage: Dürfen Änderungen im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen GbR nach dem Inkrafttreten des neuen Personengesellschaftsrechts (MoPeG zum 01.01.2024) noch ins Grundbuch eingetragen werden?
- Die Antwort: Nein. Solche Berichtigungen sind seit dem 01.01.2024 aufgrund neuer Gesetze nicht mehr direkt möglich.
- Die Bedeutung: Für bereits mit Gesellschaftern im Grundbuch eingetragene GbRs ist eine einfache Aktualisierung des Gesellschafterbestands nach dem 01.01.2024 nicht mehr möglich. Für künftige Änderungen muss sich die GbR erst in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Der Fall vor Gericht
Wie kann man einen Rechtsstreit gewinnen und das eigentliche Ziel trotzdem verfehlen?
Ein Notar, der eine Immobiliengesellschaft vertrat, verfing sich in einem zähen Ringen mit dem Grundbuchamt. Die Beamten bestanden auf perfekt formatierten Zustimmungen für eine Änderung im Grundbuch. Der Notar argumentierte, die vorliegenden Protokolle seien völlig ausreichend. Er legte Beschwerde ein, überzeugt von seinem Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihm schließlich recht und hob die Forderungen des Amtes auf. Ein klarer Sieg für den Notar. Doch dieser Sieg war am Ende wertlos. Der Grund dafür hatte nichts mit seinen Argumenten zu tun, sondern mit einer Gesetzesreform, die sein gesamtes Anliegen über Nacht unmöglich gemacht hatte.
Woran entzündete sich der Streit zwischen Notar und Grundbuchamt?
Der Fall begann als Routinevorgang. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besaß eine Immobilie. Im Gesellschafterkreis gab es Veränderungen – einige Partner schieden aus, neue kamen hinzu. Solche Wechsel müssen im Grundbuch nachgetragen werden, damit dort wieder die korrekten Eigentümerverhältnisse abgebildet sind. Dieser Vorgang nennt sich Grundbuchberichtigung. Der beauftragte Notar reichte im Dezember 2022 die nötigen Unterlagen beim Grundbuchamt ein, darunter Protokolle einer Gesellschafterversammlung, die den Gesellschafterwechsel dokumentierten. Hier begannen die Probleme. Das Grundbuchamt sah die Sache formalistisch. Für eine Berichtigung verlangt das Gesetz eine „Bewilligung“ – eine ausdrückliche Zustimmung – von allen Betroffenen. Das Amt war der Meinung, die vorgelegten Protokolle würden diese Anforderung nicht erfüllen. Es forderte für jeden einzelnen Gesellschafter – die alten wie die neuen – eine separate, öffentlich beglaubigte Bewilligungserklärung. Ein bürokratischer Mehraufwand, den der Notar für überflüssig hielt. Er war überzeugt, die Zustimmung aller Beteiligten gehe aus dem Versammlungsprotokoll klar hervor. Der Streit zog sich hin. Der Notar reichte ergänzte Unterlagen ein, doch das Amt blieb hartnäckig bei seiner Forderung….