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Physiotherapeut Statusfeststellung: Wie das Unternehmerrisiko formale Einbindung überwindet

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Ein junger Physiotherapeut, der auf Honorarbasis in fremden Praxisräumen tätig war, sah sich mit der Deutschen Rentenversicherung im Konflikt um seine Statusfeststellung. Doch die Einbindung in fremde Strukturen stand einem entscheidenden Unternehmerrisiko gegenüber. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 8 BA 45/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Darmstadt
  • Datum: 16.06.2025
  • Aktenzeichen: S 8 BA 45/21
  • Verfahren: Statusfeststellungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Rentenversicherung

  • Das Problem: Ein Physiotherapeut arbeitete als freier Mitarbeiter in einer Praxis. Die Deutsche Rentenversicherung sah ihn als angestellt an und forderte Beiträge. Der Therapeut wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er selbstständig war.
  • Die Rechtsfrage: War der Physiotherapeut in der Praxis angestellt oder selbstständig tätig?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht entschied, dass der Physiotherapeut selbstständig tätig war. Er war nicht angestellt und unterlag daher keiner Rentenversicherungspflicht. Ausschlaggebend war, dass er ein echtes Unternehmerisches Risiko trug.
  • Die Bedeutung: Das Urteil stärkt die Position von Freiberuflern in Heilberufen. Es zeigt, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und das eigene unternehmerische Risiko wichtiger sind als rein formale Kriterien.

Der Fall vor Gericht


Was macht einen Freiberufler zum Unternehmer?

Ein Notebook für 876 Euro. Ein Online-Kurs für über 4.000 Euro. Monatliche Abos für Fachsoftware. Für die Deutsche Rentenversicherung waren das private Ausgaben eines Physiotherapeuten. Für das Sozialgericht Darmstadt waren es die entscheidenden Puzzleteile, die einen freien Mitarbeiter von einem scheinselbstständigen Angestellten unterscheiden. Es ist die Geschichte eines Therapeuten, der seinen Status als Unternehmer mit einer Sammlung von Belegen untermauerte – und damit das System herausforderte.

Worum ging es im Kern?

Ein junger Physiotherapeut arbeitete auf Honorarbasis in der Praxis einer Kollegin. Gemeinsam stellten sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag, um seinen Status offiziell als selbstständig feststellen zu lassen. Der Vertrag nannte ihn einen „freien Mitarbeiter“. Er hatte eigene Visitenkarten, warb selbst Patienten an und bestimmte seine Arbeitszeiten. Doch die Rentenversicherung sah das anders. Sie stufte ihn als abhängig Beschäftigten ein und forderte Rentenbeiträge. Die Begründung klang logisch: Wer in einer fremden Praxis arbeitet und deren Infrastruktur nutzt, ist in den Betrieb eingegliedert – also ein Angestellter. Der Physiotherapeut klagte gegen diese Entscheidung vor dem Sozialgericht.

Warum sah die Rentenversicherung hier einen Angestellten?

Die Argumentation der Behörde stützte sich auf wenige, aber gewichtige Punkte. Der Therapeut arbeitete in den Räumen der Praxisinhaberin. Er nutzte ihre Behandlungsliegen und Geräte. Entscheidend war für die Rentenversicherung vor allem die Abrechnung. Da der Therapeut keine eigene Kassenzulassung besaß, konnte er seine Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Das übernahm die Praxisinhaberin für ihn. Sie stand mit ihrem Namen und ihrer Zulassung für die Behandlungen gerade. Aus Sicht der Behörde war der Therapeut damit fest in die Organisation der Praxis eingebunden und trug kein wirkliches unternehmerisches Risiko….


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