Eine Pflegerin im Thüringer Raum beanspruchte nach einer Betriebsübernahme einen Nachtdienst, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorlag und die neue Betreiberin diesen bestritt; die Darlegungs- und Beweislast Arbeitsvertrag stand im Zentrum. Obwohl sie die Arbeit tatsächlich erbrachte, sollte dies überraschenderweise nicht ausreichen, um ein Anstellungsverhältnis zu belegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 72/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
- Datum: 11.07.2023
- Aktenzeichen: 5 Sa 72/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
- Das Problem: Eine Pflegekraft forderte Lohn und die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Sie behauptete, einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Pflegeeinrichtung geschlossen zu haben. Die Pflegeeinrichtung bestritt dies.
- Die Rechtsfrage: Ist zwischen der Pflegekraft und der Pflegeeinrichtung ein Arbeitsvertrag mündlich oder durch deren Verhalten zustande gekommen? Kann die Pflegekraft daher Lohnzahlungen fordern?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Pflegekraft das Bestehen eines Arbeitsvertrags nicht beweisen konnte. Ihre Angaben zu den Vereinbarungen waren widersprüchlich und ungenau.
- Die Bedeutung: Wer ein Arbeitsverhältnis behauptet, muss dessen genaue Bedingungen belegen und beweisen können. Allgemeine Aussagen oder bloße Arbeitsleistungen reichen dafür nicht aus.
Der Fall vor Gericht
Kann Arbeit allein einen Arbeitsvertrag schaffen?
Eine Pflegerin arbeitet zehn Nächte lang. Sie betreut eine Patientin, schreibt Übergabeprotokolle und wird von Kollegen abgelöst. Alles sieht nach einem normalen Arbeitsverhältnis aus. Es gibt nur ein Problem: Niemand will ihr Arbeitgeber sein. Die neue Betreiberin des Pflegedienstes bestreitet, sie jemals eingestellt zu haben. Die Pflegerin klagt auf ihren Lohn und landet vor dem Landesarbeitsgericht. Dort muss eine fundamentale Frage geklärt werden: Entsteht ein Jobvertrag schon dadurch, dass man die Arbeit einfach macht?
Wer war hier wessen Chef? Das Chaos einer Geschäftsübernahme
Ende 2019 stand ein Pflegedienst in Thüringen vor einem Wechsel. Die Gründerin wollte sich aus Altersgründen zurückziehen. Eine Nachfolgerin war schnell gefunden. Doch die Übergabe verlief alles andere als geordnet. Abgesehen von einem vorläufigen Pachtvertrag gab es kaum schriftliche Vereinbarungen. Die neue Betreiberin übernahm auch nicht die gesamte Belegschaft, sondern schloss nur mit zwei Mitarbeiterinnen neue Verträge. Ihr Fokus war klar definiert: Sie wollte ausschließlich die Tagespflege weiterführen, von Montag bis Freitag, 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Dafür schloss sie einen offiziellen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen. Die nächtliche Betreuung gehörte nicht zu ihrem Konzept. Inmitten dieses Übergangs stand eine Patientin, die bis Mitte Januar noch im Haus der alten Betreiberin wohnte und eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung brauchte.
Warum glaubte die Pflegerin, einen festen Job zu haben?
Die Klägerin war eine ehemalige Mitarbeiterin des Pflegedienstes. Sie behauptete, am 6. Januar 2020 ein Gespräch mit der neuen Betreiberin geführt zu haben. In diesem Gespräch sei ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Sie habe sogar einen Personalfragebogen erhalten, den sie am nächsten Tag ausgefüllt zurückgab. Zuerst sei von einer geringfügigen Beschäftigung die Rede gewesen, um ihr den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen….