Ein Rettungsassistent wollte die Parkordnung seines Chefs nicht akzeptieren, parkte demonstrativ falsch und erhielt drei Abmahnungen wegen Parkverstoß vom Arbeitgeber. Er glaubte, die Dienstanweisung sei ungültig – doch das Urteil offenbarte eine komplexe Grenze des Mitbestimmungsrechts und der Verhältnismäßigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1536/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Gera
- Datum: 09.10.2024
- Aktenzeichen: 4 Ca 1536/23
- Verfahren: Klage auf Entfernung von Abmahnungen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrecht, Abmahnungsrecht
- Das Problem: Ein Mitarbeiter parkte sein Privatfahrzeug mehrfach im Innenhof des Betriebs. Dies war durch eine Dienstanweisung verboten. Der Arbeitgeber mahnte den Mitarbeiter dafür ab. Der Mitarbeiter hielt die Abmahnungen für unwirksam.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber eine Parkordnung ohne den Betriebsrat festlegen? Sind Abmahnungen wegen Falschparkens auch dann gültig, wenn der Mitarbeiter sein Fahrzeug sofort umparkt?
- Die Antwort: Nicht alle Abmahnungen waren gültig. Die Abmahnung für den ersten Vorfall musste entfernt werden. Der Mitarbeiter hatte hier sofort Abhilfe geschaffen. Die anderen beiden Abmahnungen blieben in der Personalakte. Die Parkordnung war wirksam. Der Arbeitgeber darf Flächen bestimmen, die er den Mitarbeitern nicht zur Verfügung stellt.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen Flächen auf ihrem Gelände für Mitarbeiter sperren. Hierfür brauchen sie keine Zustimmung des Betriebsrats. Eine Abmahnung muss immer verhältnismäßig sein. Sofortiges Beheben eines Verstoßes kann eine Abmahnung unwirksam machen.
Der Fall vor Gericht
Was war der Auslöser für drei Abmahnungen an einem Tag?
Ein Rettungsassistent, ein Parkplatz und ein Prinzipienstreit. Für den Mitarbeiter war die Sache klar: Die Parkordnung seines Arbeitgebers war ungültig, also ignorierte er sie. Dreimal parkte er bewusst im verbotenen Innenhof eines Geländes der Wohlfahrtspflege. Die Quittung waren drei Abmahnungen. Vor dem Arbeitsgericht Gera zog er, um sein Recht zu bekommen – und erlebte eine juristische Punktlandung, die ihm nur teilweise gefiel. Der Streit um das Falschparken am Arbeitsplatz entpuppte sich als Lehrstunde über die Grenzen der Mitbestimmung und die Macht des Hausrechts.
Weshalb hielt der Mitarbeiter die Parkordnung für unwirksam?
Der Rettungsassistent, zugleich Mitglied des Betriebsrates, baute seine Verteidigung auf einem juristischen Fundament auf. Er argumentierte, die gesamte Dienstanweisung zur Parkordnung sei null und nichtig. Sein zentraler Punkt: Der Betriebsrat wurde bei ihrer Erstellung nicht beteiligt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz habe die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung im Betrieb. Dazu gehöre auch die Zuweisung und Nutzung von Parkplätzen. Er stützte sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die genau das bestätigt. Ohne Zustimmung des Betriebsrats, so seine Logik, existiere keine gültige Regel. Folglich könne er auch nicht für einen Verstoß gegen eine ungültige Regel abgemahnt werden. Als zweites Argument führte er an, der Arbeitgeber dulde das Falschparken bei anderen Kollegen, was eine Abmahnung ihm gegenüber treuwidrig mache.
Warum kippte das Gericht ausgerechnet die erste Abmahnung?
Das Gericht zerlegte den Fall präzise in seine drei Vorfälle. Bei der ersten Abmahnung wegen des Parkverstoßes vom 1. Juli zückten die Richter den Rotstift….