Eine Immobilienmaklerin forderte 5.355 Euro Maklerprovision, nachdem der Hausbesitzer seine Immobilie an von ihr gefundene Interessenten verkaufte. Doch ein einziges fehlendes Detail bei der Käuferidentifikation pulverisierte ihren gesamten Provisionsanspruch vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 120/24 | | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Hausbesitzer verkaufte sein Haus an Interessenten, die seine Maklerin bereits kannte. Die Maklerin forderte Provision, der Hausbesitzer wollte jedoch nicht zahlen.
- Die Rechtsfrage: Hatte die Maklerin die Käufer nachgewiesen oder vermittelt, sodass ihr eine Provision zustand?
- Die Antwort: Nein. Die Maklerin konnte nicht beweisen, dass sie dem Hausbesitzer die vollständigen Kontaktdaten der Käufer mitgeteilt hatte. Ohne Namen und Adresse war kein ausreichender Nachweis für die Provision gegeben.
- Die Bedeutung: Für einen Provisionsanspruch muss ein Makler dem Auftraggeber vollständige Namen und Adressen potenzieller Käufer nennen. Nur so kann der Eigentümer selbst gezielt Kontakt aufnehmen und ein Provisionsanspruch entstehen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 29.07.2025
- Aktenzeichen: 6 U 120/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Immobilienmaklerin. Sie forderte eine Provision für den Verkauf einer Immobilie.
- Beklagte: Der Eigentümer einer Immobilie. Er weigerte sich, die Maklerprovision zu zahlen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Maklerin schloss mit dem Eigentümer einen Vertrag zur Vermittlung eines Immobilienverkaufs. Der Eigentümer verkaufte die Immobilie später an Käufer, für die die Maklerin eine Provision beanspruchte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss ein Verkäufer seinem Makler eine Provision zahlen, wenn der Makler die späteren Käufer nicht eindeutig benannt oder den Verkauf nicht aktiv vermittelt hat?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Klage der Maklerin wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Maklerin dem Verkäufer die Käufer so konkret mitgeteilt hat, dass dieser Verhandlungen aufnehmen konnte, oder dass sie aktiv und abschlusserzielend den Verkauf vermittelt hat.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Maklerin erhält keine Provision und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Kann ein fehlender Name Tausende Euro Maklerprovision kosten?
Ein Hausbesitzer wollte sein Heim verkaufen. Dafür beauftragte er eine Immobilienmaklerin. Nach einigen Monaten kündigte er den Vertrag. Doch dann verkaufte er die Immobilie an ein Ehepaar, das die Maklerin bereits zuvor als Interessenten erfasst hatte. Die Maklerin forderte ihre Provision – eine stattliche Summe. Doch ein einziges fehlendes Detail pulverisierte am Ende ihren Anspruch auf Tausende Euro vor dem Oberlandesgericht Brandenburg.
Worum stritten sich Maklerin und Hausbesitzer?
Die Maklerin verlangte eine Provision von 3,57 Prozent des Kaufpreises, also 5.355 Euro plus Zinsen. Sie berief sich auf einen Maklervertrag vom August 2022. Dieser Vertrag sah eine Provision vor, falls sie einen Käufer nachweist oder vermittelt. Die Maklerin behauptete, ihr Mitarbeiter habe das spätere Käufer-Ehepaar betreut und sogar ein verbindliches Angebot von 140….