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Muss Unfallverursacher fiktiven Restschaden nach Eigenreparatur zahlen?

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Ein Geschädigter forderte vom Unfallverursacher fast 5.000 Euro fiktiven Schadenersatz für eine Eigenreparatur nach unverschuldetem Unfall. Doch der Versuch des Versicherers, die Summe durch den Verweis auf günstigere Werkstätten zu drücken, scheiterte unerwartet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 101/24 | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Fahrzeughalter wollte nach einem Unfall die geschätzten Reparaturkosten von seiner Versicherung bekommen. Die Versicherung weigerte sich, den vollen Betrag zu zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine Versicherung weniger zahlen, wenn sie auf eine günstigere Werkstatt verweist, die nicht alle nötigen Arbeiten ausführt oder zu spät im Prozess genannt wird?
  • Die Antwort: Ja. Der Fahrzeughalter durfte die vollen Kosten verlangen. Die Vorschläge der Versicherung für eine günstigere Reparatur waren ungültig oder kamen zu spät.
  • Die Bedeutung: Versicherungen können einen Anspruch auf Reparaturkosten nur dann kürzen, wenn sie eine wirklich geeignete und günstigere Werkstatt benennen können. Neue Vorschläge für Werkstätten werden vor Gericht nicht mehr akzeptiert, wenn sie zu spät kommen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Singen
  • Datum: 27.11.2024
  • Aktenzeichen: 1 C 101/24
  • Verfahren: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verkehrsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde.
  • Er forderte die Zahlung des restlichen Schadens nach einem Gutachten und die Freistellung von weiteren Anwaltskosten.
  • Beklagte: Die Gegenseite, die für den Verkehrsunfall haftbar war.
  • Sie wollten weniger zahlen und verwiesen auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in anderen Werkstätten.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall ließ der Fahrzeughalter sein Auto selbst reparieren.
  • Er verlangte vom Unfallverursacher eine Zahlung basierend auf einem Gutachten, nicht auf tatsächlichen Reparaturkosten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste der Unfallverursacher den gesamten Schaden bezahlen, den ein Gutachten feststellte, obwohl der Geschädigte sein Auto selbst reparierte und der Verursacher günstigere Werkstätten vorschlug?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage des Klägers wurde vollumfänglich zugesprochen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht folgte den Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, der die Höhe des Schadens und die Erforderlichkeit der Reparatur bestätigte und die Vorschläge der Beklagten als ungeeignet oder zu spät erachtete.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen den restlichen Schaden und die Anwaltskosten zahlen und tragen die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Worum genau ging es in diesem Streit vor Gericht?

4.989 Euro und 28 Cent. Das war laut Gutachten der Schaden am BMW eines Mannes nach einem unverschuldeten Unfall. Die gegnerische Versicherung zahlte aber nur 3.632 Euro und 16 Cent. Die Differenz von 1.357 Euro wurde zum Kern eines Rechtsstreits. Der Fahrer hatte den Wagen selbst repariert und forderte den Betrag, den eine Fachwerkstatt laut Gutachten verlangt hätte – eine sogenannte fiktive Abrechnung. Die Versicherung argumentierte, eine freie Werkstatt hätte die Reparatur für deutlich weniger Geld erledigt….


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