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Kurze Privatfahrt mit Firmenwagen: Muss der Chef abmahnen?

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein langjähriger Mitarbeiter nutzte einen Firmenwagen für eine kurze 10-Kilometer-Privatfahrt und erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, weil eine einfache Abmahnung ausgereicht hätte. Zum vorliegenden Urteil 5 Sa 245/21 | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter nutzte einen Firmenwagen für eine kurze private Fahrt. Sein Arbeitgeber sah darin einen Grund für eine fristlose Kündigung.
  • Die Rechtsfrage: War die fristlose Kündigung des Mitarbeiters wegen dieser privaten Nutzung rechtlich wirksam?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht befand, die fristlose Kündigung war unverhältnismäßig. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht.
  • Die Bedeutung: Eine fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel. Unternehmen müssen bei kleineren Pflichtverletzungen oft zuerst eine Abmahnung aussprechen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 21.06.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 245/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der im Hol- und Bringdienst beschäftigt war. Er klagte gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
  • Beklagte: Eine Arbeitgeberin, die Dienstleistungen erbringt. Sie hatte dem Kläger gekündigt und wollte die Klage abgewiesen sehen, hilfsweise eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung erreichen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer nutzte einen Betriebstransporter kurzzeitig privat. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen kurzer Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs kündigen, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben, oder musste er eine Abfindung zahlen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die private Nutzung des Firmenwagens eine Abmahnung erfordert hätte, da das Fehlverhalten nicht so schwerwiegend war, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne diese unzumutbar gewesen wäre.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz, und die Arbeitgeberin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum war eine 10-Kilometer-Fahrt mit dem Firmentransporter keine Kündigung wert?

Ein alter Mercedes Sprinter stand auf dem Betriebsgelände. Jahrelang war er ein treuer Diener für den Hol- und Bringdienst des Unternehmens. Seine Nutzung folgte nicht immer starren Regeln. Vor einigen Jahren hatte der Fuhrparkleiter einem Mitarbeiter erlaubt, den Transporter für den Umzug der Schwiegermutter zu nehmen. Solche Ausnahmen waren selten, aber sie kamen vor. Sie schufen eine gewisse Gewohnheit. Eine ungeschriebene Regel der Kulanz. Dann, an einem Samstag im Mai, brauchte ein langjähriger Mitarbeiter genau diesen Transporter. Es ging nur um einen Balken. Eine Strecke von zehn Kilometern. Er bekam seinen Vorgesetzten am Wochenende nicht ans Telefon und handelte im Vertrauen auf die alte Praxis. Er nahm den Schlüssel, fuhr los und brachte das Fahrzeug unbeschadet zurück. Wenige Tage später hielt er seine fristlose Kündigung in den Händen….


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