Der 1. Januar 2017 teilte die Belegschaft einer forensischen Klinik: Wer danach kam, verlor die monatliche Zulage von 75 Euro. Eine neu eingestellte Pflegerin forderte diese für ihre identische, anspruchsvolle Arbeit. Doch ein Gericht sah keinen Grund zum Handeln. Zum vorliegenden Urteil 5 SLa 72/24 | | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine Klinik zahlte nur Mitarbeitern, die vor einem bestimmten Datum anfingen, eine Zulage. Eine später eingestellte Pflegekraft bekam die Zulage für gleiche Arbeit nicht und klagte dagegen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Arbeitgeber eine freiwillige Zulage nur an Mitarbeiter zahlen, die vor einem bestimmten Stichtag eingestellt wurden, obwohl alle die gleiche Arbeit leisten?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber freiwillige Leistungen für neue Mitarbeiter zu einem Stichtag einstellen dürfen.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen eine freiwillige Leistung für neu eingestelltes Personal beenden, ohne dass bestehende Mitarbeiter diese verlieren. Ein Einstelldatum kann eine zulässige Grundlage für solche Unterschiede sein.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 26.11.2024
- Aktenzeichen: 5 SLa 72/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Mitarbeiterin, die zum 01.10.2021 in eine Klinik für forensische Psychiatrie wechselte. Sie forderte die Zahlung einer Zulage, die älteren Mitarbeitern gewährt wurde.
- Beklagte: Eine Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Sie hatte die Zahlung der Zulage für ab dem 01.01.2017 neu eingestellte oder gewechselte Mitarbeiter eingestellt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Klinik zahlte eine Zulage für forensische Tätigkeit, stellte diese aber ab dem 01.01.2017 für neu eingestellte Mitarbeiter ein. Eine Mitarbeiterin, die nach diesem Datum in die forensische Psychiatrie wechselte, forderte die Zahlung dieser Zulage.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte die Klinik die Zahlung einer speziellen Zulage für Mitarbeiter, die ab einem bestimmten Stichtag neu eingestellt oder dorthin gewechselt sind, einstellen, obwohl andere Mitarbeiter diese Zulage weiterhin erhielten?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die Klinik durfte die freiwillige Zulage für neue Mitarbeiter einstellen, da eine solche Stichtagsregelung als sachlich gerechtfertigte Differenzierung im Rahmen des Arbeitgeber-Gestaltungsspielraums zulässig ist und die Klägerin keine nach dem Stichtag bevorzugten, vergleichbaren Mitarbeiter nachweisen konnte.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält die geforderte Forensikzulage nicht und muss die Prozesskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Datum über das Gehalt entscheiden?
Der 1. Januar 2017 war ein unsichtbarer Strich, den eine Klinik für forensische Psychiatrie durch ihre Belegschaft zog. Wer vor diesem Tag in der anspruchsvollen Abteilung anfing, erhielt eine monatliche Forensikzulage von 75 Euro. Wer danach kam, ging leer aus – bei exakt gleicher Arbeit und gleichen Belastungen. Als eine erfahrene Pflegerin 2021 in diese Abteilung wechselte und sich auf der falschen Seite dieser Zeitlinie wiederfand, klagte sie….