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Wohnungseigentümergemeinschaft: Unerlaubte Terrasse bleibt wegen Verjährung?

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft forderte den Abriss einer massiven Terrasse, die acht Jahre lang auf ihrem Gemeinschaftseigentum stand. Obwohl die Baugenehmigung fehlte, urteilte das Gericht: Das Bauwerk darf bleiben, da der Zeitablauf entscheidend war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 27/23 WEG | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Eigentümer baute auf einem Grundstück, das allen Miteigentümern gehört, eine große Terrasse. Acht Jahre später forderte ein anderer Eigentümer den Abriss der Terrasse.
  • Die Rechtsfrage: Kann der Abriss eines unerlaubt gebauten Bauwerks noch nach acht Jahren verlangt werden?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte den Abriss ab. Der Anspruch war aufgrund der langen Zeit nicht mehr durchsetzbar.
  • Die Bedeutung: Wer ein Bauwerk lange duldet, obwohl er es ändern könnte, verliert das Recht, später seinen Abriss zu fordern. Auch bei unerlaubten Bauten gibt es Fristen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
  • Datum: 25.07.2025
  • Aktenzeichen: 980a C 27/23 WEG
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie verlangte die Beseitigung einer Terrasse auf Gemeinschaftsfläche und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
  • Beklagte: Die Eigentümer einer Wohneinheit im Doppelhaus. Sie hatten eine Terrasse auf Gemeinschaftsfläche gebaut und wollten die Klage abweisen lassen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Beklagten errichteten 2015 eine Terrasse auf einer gemeinschaftlichen Fläche des Doppelhauses. Die Klägerin forderte deren Beseitigung, da sie einen Zugang blockiere.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Hatte die Eigentümergemeinschaft das Recht, die Entfernung einer 2015 gebauten Terrasse zu verlangen, oder war dieses Recht mittlerweile verjährt oder verwirkt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung der Terrasse war verjährt, da seit der Errichtung der Terrasse im Jahr 2015 die dreijährige Frist abgelaufen war.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin muss die Prozesskosten tragen und die Terrasse bleibt bestehen.

Der Fall vor Gericht


Warum musste eine acht Jahre alte Terrasse auf Gemeinschaftseigentum doch nicht abgerissen werden?

Ein Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az. 980a C 27/23 WEG) beleuchtet eine Auseinandersetzung, die in vielen Nachbarschaften brodelt: Ein Bauwerk entsteht, Jahre vergehen in scheinbarer Harmonie, und plötzlich entzündet sich ein Streit. Im Zentrum stand eine massive Terrasse, die zwei Eigentümerparteien eines Doppelhauses entzweite und die Gerichte vor die Frage stellte, ob ein acht Jahre altes Bauwerk auf gemeinschaftem Grund noch beseitigt werden muss – oder ob die Zeit alle Wunden, und in diesem Fall auch alle Ansprüche, heilt. Die Geschichte beginnt in einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) in Hamburg, bestehend aus nur zwei Parteien, die sich ein Doppelhaus teilen. Solche Gemeinschaften verwalten sich oft selbst, ohne einen externen Verwalter. Die eine Partei, die späteren Beklagten, bewohnte die vordere Haushälfte. Die andere Partei, ein Ehepaar, lebte in der hinteren Hälfte….


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