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Treppenhaus als Wohnung genutzt: Ist der Rückbau in der WEG Pflicht?

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Eine Eigentümergemeinschaft stritt jahrelang, weil eine Wohnungstür im Dachgeschoss entgegen der Teilungserklärung ins gemeinschaftliche Treppenhaus ragte. Obwohl der Rückbau auf 100.000 Euro geschätzt wurde, sah das Gericht keinen Weg daran vorbei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 S 121/21 | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Neue Eigentümer bemerkten, dass die Wohnungstür der Nachbarn und eine Wand ins Treppenhaus ragten. Dies beanspruchte gemeinschaftliches Eigentum entgegen den Bauplänen.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Treppenhaus rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht den Plänen entspricht?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass die Veränderung zurückgebaut werden muss. Die Kosten für den Rückbau waren nicht zu hoch und die Änderung nicht erlaubt.
  • Die Bedeutung: Gemeinschaftseigentum muss den ursprünglichen Plänen entsprechen. Eine unrechtmäßige Bebauung muss daher oft rückgängig gemacht werden, auch wenn dies Kosten verursacht.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 25.04.2024
  • Aktenzeichen: 29 S 121/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer einer Wohnung in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Sie forderten die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Treppenhauses gemäß ursprünglichem Bauplan.
  • Beklagte: Die Eigentümer der Dachgeschosswohnung in derselben WEG. Sie wehrten sich gegen den Rückbau und legten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Wohnung im Dachgeschoss wurde baulich vom ursprünglichen Plan abweichend ausgeführt, indem Teile des Treppenhauses als Sondereigentum genutzt wurden. Die Kläger wollten, dass das Treppenhaus wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass das gemeinschaftliche Treppenhaus wieder exakt nach dem ursprünglichen Plan hergestellt wird, oder wäre dies für die Beklagten unzumutbar?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die tatsächliche Bauausführung vom ursprünglichen Plan abwich und der notwendige Rückbau technisch machbar sowie finanziell zumutbar ist.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und die ursprünglich vom Amtsgericht angeordnete Wiederherstellung des Treppenhauses muss umgesetzt werden.

Der Fall vor Gericht


Weshalb stritten die Eigentümer über eine Wohnungstür im Dachgeschoss?

In einem Mehrfamilienhaus entbrannte ein Streit, der seinen Ursprung in der baulichen Gestaltung des Dachgeschosses hatte. Neue Eigentümer, die im Februar 2016 die Wohnung Nr. 2 erworben hatten, stellten fest, dass die Realität von den offiziellen Plänen abwich. Konkret ging es um die benachbarte Dachgeschosswohnung Nr. 3. Deren Eingangstür und eine angrenzende Wand waren weiter in das gemeinschaftliche Treppenhaus hineingebaut worden, als es die Teilungserklärung vorsah….


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