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Verletzen Werbeblocker das Urheberrecht? Die Antwort des BGH

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Das Verhältnis zwischen Werbeblockern und Urheberrecht wird erneut vor Gericht verhandelt. Ein  großes Verlagshaus wirft dem Betreiber eines Browser-Plugins vor, durch das Blockieren von Werbung die geschützte Programmierung seiner Websites unzulässig zu manipulieren. Ein Vorfall, bei dem sogar redaktionelle Inhalte blockiert wurden, spitzt den Fall zu und wirft grundlegende Fragen auf. Doch gilt die Art und Weise, wie ein Browser Inhalte im Speicher darstellt, als urheberrechtlich geschütztes Werk – und darf ein Plugin diese dann nicht verändern?

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Verlagshaus, das Online-Nachrichten anbietet, verklagte den Hersteller eines Werbeblockers. Der Verlag warf dem Werbeblocker vor, Webseiten unerlaubt zu verändern und damit sein Urheberrecht zu verletzen.
  • Die Frage: Ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn ein Werbeblocker die Darstellung einer Webseite auf dem Computer verändert?
  • Die Antwort: Nein, noch nicht abschließend. Das höchste Gericht hat den Fall zur erneuten Prüfung an ein niedrigeres Gericht zurückgegeben. Es muss genau geprüft werden, ob Werbeblocker den geschützten Programmcode einer Webseite im Arbeitsspeicher tatsächlich verändern.
  • Das bedeutet das für Sie: Kurzfristig ändert sich für Nutzer nichts. Werbeblocker können weiterhin genutzt werden. Langfristig könnte dies aber bedeuten, dass Sie mehr Werbung sehen oder für Inhalte zahlen müssen, wenn Werbeblocker eingeschränkt werden.

Die Fakten im Blick

  • Ein Verlagshaus klagte gegen einen Software-Anbieter, dessen Werbeblocker-Browser-Plugin Inhalte auf den Online-Portalen der Klägerin unterdrückt.
  • Die Klägerin argumentierte, die Programmierung ihrer Webseiten sei ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm, dessen temporäre Datenstrukturen (DOM, CSSOM) geschützte Ausdrucksformen darstellten.
  • Sie behauptete, der Werbeblocker führe durch seine Manipulation dieser Strukturen zu einer unberechtigten Vervielfältigung oder Umarbeitung des Computerprogramms.
  • Ein fehlerhafter Eintrag im Werbeblocker führte 2016 dazu, dass auf einer Webseite der Klägerin auch redaktionelle Elemente nicht angezeigt wurden.
  • Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof deren Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
  • Das Berufungsgericht muss nun klären, ob die durch den Browser im Arbeitsspeicher erzeugten temporären Datenstrukturen oder der Bytecode als schutzfähige Ausdrucksformen des Webseitenprogramms gelten und ob der Werbeblocker diese verändert.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Juli 2025, Az.: I ZR 131/23

Worum geht es im Streit zwischen Publishern und Werbeblockern?

Sind Werbeblocker illegal? Eine endgültige Antwort gibt das jüngste BGH-Urteil nicht, aber eine klare Richtung vor: Das Blockieren von Werbung kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall zur technischen Detailprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen – eine Entscheidung mit erheblichen Auswirkungen für die gesamte Online-Branche. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte diese Frage im Juli 2025. Seine Entscheidung ist kein endgültiger Sieg für eine der beiden Seiten. Vielmehr ist sie eine präzise juristische Anweisung an die Vorinstanzen. Das Urteil blickt tief in die Funktionsweise des Internets und zwingt die Richter, genauer hinzusehen….


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