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Muss man die Online-Kündigung telefonisch bestätigen lassen?

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Viele Kunden kündigten ihre Online-Verträge digital, doch der Anbieter verlangte eine zusätzliche telefonische Bestätigung, um die Kündigung wirksam werden zu lassen. Diese vermeintlich notwendige Bestätigung erklärte ein Gericht nun jedoch als unzulässige Irreführung der Verbraucher. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 12/23 | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Unternehmen forderte von Kunden eine telefonische Bestätigung für bereits online durchgeführte Kündigungen. Ohne diesen Anruf sollte der Vertrag einfach weiterlaufen.
  • Die Rechtsfrage: Ist es erlaubt, für eine wirksame Online-Kündigung eine zusätzliche telefonische Bestätigung zu fordern?
  • Die Antwort: Nein. Eine online erklärte Kündigung ist bereits wirksam, das Verlangen einer telefonischen Bestätigung ist irreführend und unzulässig.
  • Die Bedeutung: Unternehmen dürfen keine zusätzliche telefonische Bestätigung für eine bereits wirksam online erklärte Kündigung verlangen. Eine einmal online getätigte Kündigung ist ausreichend.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Koblenz
  • Datum: 27.02.2024
  • Aktenzeichen: 11 O 12/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Verein, der sich für die Rechte und Interessen von Verbrauchern einsetzt. Er forderte ein Unternehmen auf, es zu unterlassen, von Kunden eine telefonische Bestätigung ihrer Online-Kündigung zu verlangen.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Dienstleistungen wie Webspeicherplatz und E-Mail-Postfächer anbietet. Sie wollte die Klage abweisen lassen und verteidigte ihre Praxis der telefonischen Kündigungsbestätigung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Kunde kündigte seinen Vertrag online. Das Unternehmen forderte ihn daraufhin auf, die Kündigung telefonisch zu bestätigen, sonst bliebe der Vertrag bestehen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte das Unternehmen von Kunden verlangen, eine bereits online erfolgte Kündigung nochmals telefonisch zu bestätigen, um diese wirksam zu machen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Dem Antrag des Klägers wurde stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht befand, dass die Forderung einer telefonischen Bestätigung unwahr und irreführend ist, da eine einmal wirksam erklärte Kündigung keiner weiteren Bestätigung bedarf.
  • Konsequenzen für die Parteien: Dem Unternehmen ist es nun untersagt, solche telefonischen Bestätigungen zu fordern, und es muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Muss eine Online-Kündigung telefonisch bestätigt werden? Ein Gerichtsurteil zur telefonischen Kündigungsbestätigung

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Vertrag online gekündigt – sei es für Ihr E-Mail-Postfach, Ihren Webspeicherplatz oder einen anderen Dienst. Sie glauben, die Sache ist erledigt. Doch dann erhalten Sie eine Nachricht, die besagt, dass Ihre Kündigung nur wirksam wird, wenn Sie zusätzlich noch anrufen und diese telefonisch bestätigen. Andernfalls laufe Ihr Vertrag einfach weiter. Ist das rechtens? Das Landgericht Koblenz hat sich genau mit dieser Frage befasst und eine klare Entscheidung getroffen (LG Koblenz, Az.: 11 O 12/23, Urteil vom 27.02.2024)….


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