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Erwachsenenadoption: Warum die Geschäftsfähigkeit nicht bis zum Gerichtsentscheid nötig ist

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Die Geschäftsfähigkeit bei der Adoption stand im Mittelpunkt eines ungewöhnlichen Falls vor dem Bundesgerichtshof. Ein Ehepaar beantragte die Adoption eines volljährigen Mannes, doch dann wurde der annehmende Ehemann geschäftsunfähig und verstarb, bevor das Gericht entschied. Die Vorinstanzen wiesen den Adoptionsantrag zurück, da die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr vorlag. Doch wann genau muss die Geschäftsfähigkeit für eine Erwachsenenadoption eigentlich vorliegen?

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem:  Ein älteres Ehepaar wollte einen erwachsenen Mann adoptieren. Während des Verfahrens verlor der adoptierende Ehemann seine Urteilsfähigkeit, woraufhin die unteren Gerichte die Adoption ablehnten.
  • Die Frage:  Kann eine Erwachsenenadoption noch erfolgen, wenn der Antragsteller nach dem Antrag seine Fähigkeit zu entscheiden verliert?
  • Die Antwort:  Ja. Der Bundesgerichtshof entschied: Wichtig ist der klare Wille zum Zeitpunkt des Antrags. Ein späterer Verlust der Urteilsfähigkeit ist kein Hindernis.
  • Das bedeutet das für Sie:  Ihr Adoptionswunsch ist geschützt, wenn Sie beim Antrag voll entscheidungsfähig waren. Dies gilt aber nur für Erwachsenenadoptionen.

Die Fakten im Blick

  • Ein Ehepaar beantragte am 29. April 2022 die Adoption eines volljährigen Mannes durch einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag.
  • Der annehmende Ehemann war im November 2022 nicht mehr geschäftsfähig und verstarb im Mai 2023, wodurch die Frage entstand, ob die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bis zur gerichtlichen Entscheidung fortbestehen muss.
  • Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht wiesen den Adoptionsantrag zurück, da die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr vorlag.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung an das Oberlandesgericht zurück.
  • Der BGH stellte fest, dass der nachträgliche Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung dem Ausspruch einer Erwachsenenadoption nicht entgegensteht.
  • Die Zulässigkeit der Adoption trotz nachfolgender Geschäftsunfähigkeit wird unter anderem mit der Möglichkeit einer posthumen Adoption nach dem Tod des Annehmenden begründet.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2025, Az.: XII ZB 320/23 

Ein Wille, der bleibt: Zählt der Adoptionswunsch auch dann noch, wenn der Verstand nachlässt?

Ein rechtlich bindender Wille ist das Fundament vieler Lebensentscheidungen. Doch was geschieht, wenn dieser Wille zwar klar und unmissverständlich geäußert wurde, die Person aber im Laufe eines langen Gerichtsverfahrens die Fähigkeit verliert, diesen Willen zu bestätigen? Muss ein einmal in Gang gesetzter Adoptionsantrag scheitern, nur weil die Gesundheit eines Menschen nicht auf die Mühlen der Justiz wartet? Genau diese hochsensible und zutiefst menschliche Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall klären, der die Grenzen zwischen persönlichem Wunsch, rechtlicher Formalität und den unvorhersehbaren Wendungen des Lebens auslotet. Ein älteres Ehepaar wollte einem Mann, der für sie wie ein Sohn war, diesen Status auch rechtlich verleihen. Doch mitten im Verfahren erkrankte der Ehemann schwer und verlor seine Geschäftsfähigkeit. Die Vorinstanzen sahen darin ein unüberwindbares Hindernis. Der BGH aber traf eine wegweisende Entscheidung….


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