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Betriebsratsgründung: Muss der Gekündigte trotzdem weiterarbeiten dürfen?

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Am 18. Februar 2022 bestätigte ein Zerspanungsmechaniker notariell seine Absicht zur Betriebsratsgründung in seinem mittelständischen Unternehmen. Nur wenige Tage später, am 24. Februar, erhielt er die fristgerechte Kündigung und die sofortige Freistellung von der Arbeit, kurz nachdem er Kollegen im Betrieb informiert hatte. Doch wie sollte die Betriebsratsgründung vorangetrieben werden, wenn der Initiator von einem Tag auf den anderen keinen Zugang mehr zur Werkshalle und seinen Kollegen hatte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 49/22 | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter wollte einen Betriebsrat gründen. Kurz darauf kündigte ihm sein Arbeitgeber und schickte ihn sofort nach Hause.
  • Die Frage: Musste der Arbeitgeber den Mitarbeiter trotz Kündigung weiter beschäftigen?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Mitarbeiter weiterarbeiten durfte. Dies war wichtig, damit er die Betriebsratswahl vorbereiten konnte.
  • Das bedeutet das für Sie: Auch wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter Umständen weiterarbeiten. Das gilt besonders, wenn Ihr Job wegen Ihrer Bemühungen um einen Betriebsrat in Gefahr ist.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Arbeitsgericht Kassel
  • Datum: 10.03.2022
  • Aktenzeichen: 3 Ga 1/22
  • Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Zerspanungsmechaniker. Er beantragte nach seiner Kündigung durch einstweilige Verfügung weiterbeschäftigt zu werden.
  • Beklagte: Ein Unternehmen im Bereich Antriebstechnik. Es hatte dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und freigestellt.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger bereitete die Gründung eines Betriebsrats vor; kurz darauf kündigte ihm sein Arbeitgeber betriebsbedingt und stellte ihn frei. Er forderte im Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitnehmer weiterarbeiten, obwohl er wegen seiner Betriebsratgründungs-Vorbereitungen gekündigt und freigestellt wurde, auch wenn die Kündigung offiziell betriebsbedingt war?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger bis zu einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung, längstens aber bis zum 18. Mai 2022 oder der Einladung zur Wahlversammlung, weiterzubeschäftigen. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah ein überragendes ideelles Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung, um die Betriebsratswahl initiieren zu können, dem keine ausreichenden Gegeninteressen der Beklagten entgegenstanden.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger darf vorerst in seinem Betrieb weiterarbeiten, um die Gründung des Betriebsrats voranzutreiben, bis über die Wirksamkeit seiner Kündigung endgültig entschieden ist.

Der Fall vor Gericht


Was geschah in dem Betrieb für Antriebstechnik?

In einem Unternehmen für Antriebstechnik und Getriebebau, das in einer norddeutschen Großstadt beheimatet ist und rund 120 bis 150 Menschen beschäftigt, entfaltete sich ein Rechtsstreit, der weit über die üblichen Konflikte am Arbeitsplatz hinausging. Im Mittelpunkt stand ein Zerspanungsmechaniker, der seit längerer Zeit in diesem Betrieb tätig war….


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