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Anschlussflug verpasst: Warum selbst 24h Verspätung keine Entschädigung bedeuten

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Ein Reisender startete seine lang geplante Asienreise in Schönefeld, doch ein verzögerter Flug nach Moskau ließ ihn seinen Anschlussflug verpassen. Mit über 24 Stunden Gesamtverspätung erreichte er schließlich sein Ziel Hanoi und forderte daraufhin 600 Euro Entschädigung. Obwohl die beklagte Fluggesellschaft nicht erschien, wies ein deutsches Gericht die Klage der Fluggasthelferin überraschend ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 390/17 | | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Fluggast verpasste seinen Anschlussflug und erreichte sein Reiseziel einen Tag später. Eine spezialisierte Firma forderte dafür eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.
  • Die Frage: Muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung für die Gesamtverspätung zahlen, wenn der zweite Flugabschnitt außerhalb der EU stattfand?
  • Die Antwort: Nein. Die EU-Regeln fanden auf die Gesamtverspätung keine Anwendung. Der erste Flug hatte nicht genug Verspätung, der zweite Flug lag außerhalb des Geltungsbereichs.
  • Das bedeutet das für Sie: Die EU-Fluggastregeln gelten oft nicht für die gesamte Reise, wenn ein Teil außerhalb der EU oder mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft stattfindet. Jeder Flugabschnitt muss einzeln geprüft werden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Königs Wusterhausen
  • Datum: 20.07.2017
  • Aktenzeichen: 4 C 390/17
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Firma, die Rechte von Flugreisenden einkauft. Sie forderte eine Entschädigung von 600 Euro für einen Passagier, dessen Flug sich um über 24 Stunden verspätet hatte.
  • Beklagte: Eine Fluggesellschaft. Sie wollte nicht zahlen und beantragte die Abweisung der Klage.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Passagier buchte einen Flug von Schönefeld über Moskau nach Hanoi. Da der erste Flug eine leichte Verspätung hatte, verpasste er den Anschlussflug und kam über 24 Stunden später am Ziel an.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann man Entschädigung nach EU-Recht fordern, wenn der erste Flug in der EU zu spät war, man dadurch einen Anschlussflug außerhalb der EU mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft verpasste und insgesamt über 24 Stunden später am Ziel ankam?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die EU-Fluggastrechte-Verordnung für den entscheidenden Anschlussflug nicht galt, da dieser außerhalb der EU stattfand und nicht von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhielt keine Entschädigung und muss die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie konnte ein kurzer Stau am Start zum Verpassen des halben Urlaubs führen?

Es sollte eine lange, spannende Reise werden, die den Reisenden von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat, genauer Schönefeld, bis ins ferne Hanoi führen sollte. Eine durchgehende Flugreise, komplett bei derselben Fluggesellschaft gebucht, mit einem einzigen Zwischenstopp in Moskau. Der Flug von Schönefeld nach Moskau, Flugnummer XXX, sollte um 14:10 Uhr abheben und planmäßig um 17:45 Uhr in der russischen Hauptstadt landen. Von dort aus war der Weiterflug nach Hanoi, Flugnummer YYY, für 18:55 Uhr vorgesehen, mit Ankunft am Zielort am Folgetag um 08:10 Uhr. Ein straffer Zeitplan, aber eine gängige Verbindung….


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