Seit 2004 war eine Verkäuferin eine feste Größe bei einem Automobilhändler und verdiente jährlich bis zu 65.000 Euro. Nach fast anderthalb Jahren Krankheit forderte ihr Unternehmen eine drastische Gehaltsreduzierung auf ein tarifliches Gehalt von rund 26.880 Euro. Als die Mitarbeiterin diesen Schnitt ablehnte, sprach der Automobilhändler eine Änderungskündigung aus, um die Vertragsänderung mit deutlich geringerem Lohn durchzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 532/15 | | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine langjährige Verkäuferin war länger krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber wollte ihren Arbeitsvertrag danach ändern und ihr weniger Gehalt zahlen. Die Mitarbeiterin lehnte das ab.
- Die Frage: Durfte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin nach ihrer langen Krankheit einfach ändern oder kündigen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Mitarbeiterin ihre ursprüngliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben konnte. Eine vergangene Krankheit alleine ist kein ausreichender Grund für solche Änderungen.
- Das bedeutet das für Sie: Ihr Arbeitsplatz ist auch nach einer längeren Krankheit geschützt. Ihr Arbeitgeber darf Ihren Vertrag nicht einfach ändern oder kündigen, nur weil Sie früher krank waren.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Arbeitsgericht Leipzig
- Datum: 23. Juli 2015
- Aktenzeichen: 8 Ca 532/15
- Verfahren: Arbeitsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine langjährige Mitarbeiterin einer Kraftfahrzeugvertriebsgesellschaft. Sie wehrte sich gegen eine Änderungskündigung, forderte die Entfernung einer Abmahnung und verlangte Weiterbeschäftigung in einer temporären Position.
- Beklagte: Eine Kraftfahrzeugvertriebsgesellschaft, die zur D. AG gehört. Sie wollte das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin durch eine Änderungskündigung ändern und ihre Klage abweisen lassen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Arbeitgeber wollte das Gehalt einer langzeiterkrankten Mitarbeiterin deutlich senken. Zudem ging es um eine Abmahnung wegen geringer Verspätung und ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer neuen Abteilung.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber das Gehalt der Mitarbeiterin per Kündigung senken, obwohl sie inzwischen wieder gesund war? Musste eine Abmahnung wegen 13 Minuten Verspätung aus der Personalakte entfernt werden? Hatte die Mitarbeiterin Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrer neuen Abteilung?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Änderungskündigung war unwirksam und die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden; der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber keine ausreichende negative Gesundheitsprognose für die Änderungskündigung beweisen konnte.
- Konsequenzen für die Parteien: Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin bleibt unverändert bestehen und die Abmahnung wird entfernt, jedoch besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der temporären Position.
Der Fall vor Gericht
Was geschah, als eine erfahrene Verkäuferin auf einmal für ihren Beruf untauglich schien?…