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Überbaurente unterirdisch: Muss man für unsichtbare Anbauten wirklich zahlen?

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Im Jahr 2013 stieß ein Grundstückseigentümer beim Bau seines neuen Mehrfamilienhauses auf eine unerwartete Entdeckung: Dessen Bodenplatte ragte 30 Zentimeter tief ins Nachbargrundstück – über eine Länge von 48,50 Metern, komplett unsichtbar im zweiten Untergeschoss. Die überbaute Fläche betrug damit 14,55 Quadratmeter, die unterirdisch fremdes Land beanspruchte. Die Nachbarin forderte daraufhin eine jährliche Überbaurente für diesen Anbau, der keine sichtbare Beeinträchtigung verursachte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 1205/15 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Neu-Ulm
  • Datum: 01.08.2017
  • Aktenzeichen: 7 C 1205/15
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Nachbarrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümerin eines Grundstücks in Neu-Ulm. Sie forderte von ihrer Nachbarin eine jährliche Geldrente, weil deren Neubau in den unterirdischen Bereich ihres Grundstücks ragte.
  • Beklagte: Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks in Neu-Ulm. Ihr Bauvorhaben überschritt die Grundstücksgrenze unterirdisch.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Nachbargebäude ragte mit seiner unterirdischen Bodenplatte unerlaubt auf das Grundstück der Klägerin. Der Überbau von 14,55 Quadratmetern geschah ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Bauherrn.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Grundstückseigentümer eine jährliche Entschädigung (Überbaurente) zahlen, wenn sein Kellerbau versehentlich auf das Nachbargrundstück ragt, selbst wenn der Nachbar dadurch keinen sichtbaren Nachteil hat, und wie wird diese Entschädigung berechnet?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage der Klägerin wurde größtenteils stattgegeben.
  • Zentrale Begründung: Der Eigentümer des überbauten Grundstücks hat Anspruch auf eine Geldrente als Ausgleich für den Nutzungsverlust, auch wenn keine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt und der Überbau unterirdisch ist.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss der Klägerin rückwirkend und zukünftig eine jährliche Überbaurente zahlen und die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah zwischen den Grundstücksnachbarn?

In einer süddeutschen Stadt waren zwei Grundstückseigentümer im Jahr 2013 damit beschäftigt, auf ihren jeweils benachbarten Grundstücken Mehrfamilienhäuser mit Eigentumswohnungen zu errichten. Die Bauten befanden sich bereits im Rohbau, und die gemeinsame Grenze der Grundstücke erstreckte sich über beachtliche 48,50 Meter. Doch dann stieß die eine Partei, die später zur Klägerin im Gerichtsverfahren werden sollte, auf eine unerwartete Entdeckung: Im Bereich des zweiten Untergeschosses des entstehenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ragte die Bodenplatte über die gemeinsame Grundstücksgrenze hinaus. Es war der 19. November 2013, als die Überraschung offenbar wurde. Die Bodenplatte des Bauvorhabens des Nachbarn – der späteren Beklagten – hatte die Grenze um unbestreitbare 30 Zentimeter überschritten. Diese scheinbar geringe Abweichung erstreckte sich über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze von 48,50 Metern. Das Ergebnis war eine Fläche von 14,55 Quadratmetern, die sich unter der Erde unerlaubt auf dem Grundstück der Klägerin befand. Wie konnte das passieren? Nach den Feststellungen des Gerichts war auf dem Grundstück der Klägerin bereits eine sogenannte Spundwand, eine Art Stützmauer, errichtet worden….


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