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Nachbarschaftsrecht Bau grenzständig: Eigener Abstandsfehler schützt den Nachbarn nicht

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Als ein Bauherr sein neues, vier Wohneinheiten umfassendes Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze zu seinen Nachbarn errichten wollte, sahen diese ihre Rechte auf freie Abstandsflächen massiv verletzt. Obwohl das Bauvorhaben nachweislich gegen die Bauvorschriften zur Grenzbebauung verstieß, wies ein Verwaltungsgericht die Klage der Nachbarn ab. Die Begründung: Die Kläger hätten sich treuwidrig verhalten, da ihr eigenes Haus an einer anderen Grundstücksseite ebenfalls keinen Abstand hielt. Nun musste eine höhere Instanz entscheiden, ob ein eigener Abstandsfehler an einer anderen Grenze den Schutz des Nachbarn am gemeinsamen Zaun tatsächlich aufhebt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 1487/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 05.06.2025
  • Aktenzeichen: 5 S 1487/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks in Rheinstetten. Sie wehrten sich gegen die Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück.
  • Beklagte: Die zuständige Baubehörde. Sie hatte die umstrittene Baugenehmigung erteilt und diese im Verfahren verteidigt.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Beigeladene wollte auf seinem Grundstück ein Wohnhaus grenzständig bauen, das die gesetzlichen Abstandsflächen zum Klägergrundstück nicht einhielt. Die Kläger als Nachbarn wehrten sich gegen diese Baugenehmigung, die von der Behörde erteilt wurde.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf ein Nachbar ein Bauvorhaben beanstanden, das zu nah an seiner Grundstücksgrenze gebaut wird, wenn er selbst auf einer anderen Seite seines Grundstücks einen Bau hat, der die Abstandsflächen zu einem anderen Nachbarn nicht einhält?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Kläger war erfolgreich; die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wurde aufgehoben.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Neubau des Nachbarn die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Klägergrundstück verletzt und die Kläger berechtigt sind, diesen Verstoß zu beanstanden, da ein eigener Abstandsflächenverstoß an einer anderen Grundstücksseite die Rügebefugnis nicht ausschließt.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Baugenehmigung für das Bauvorhaben des Nachbarn ist unwirksam, und die beklagte Baubehörde muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie begann der Nachbarschaftsstreit um ein neues Haus?

In einer beschaulichen Wohngegend einer Stadt in Baden-Württemberg plant ein Grundstückseigentümer, sein altes Wohnhaus abzureißen und durch ein neues, größeres Gebäude mit vier Wohneinheiten zu ersetzen. Dieses Vorhaben, so stellte er sich vor, sollte in Teilen direkt an die Grundstücksgrenze zu seinen Nachbarn gebaut werden – dort, wo zuvor nur ein kleiner Schuppen stand. Diese Bauweise, das „Grenzbauen“, bedeutet, dass ein Gebäude ohne den üblichen seitlichen Abstand zum angrenzenden Grundstück errichtet wird. Doch genau das wurde zum Auslöser eines erbitterten Streits. Die angrenzenden Nachbarn, die Eigentümer des Flurstücks nebenan, erhoben umgehend Einspruch. Sie fürchteten, dass das geplante Bauvorhaben ihren eigenen Besitz beeinträchtigen würde….


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