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Anspruch Nachbarbebauung: Darf das fordern, wer selbst die Abstandsflächen bricht?

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Ein Grundstückseigentümer verlangte jahrelang behördliches Einschreiten gegen die mutmaßlich unzulässige Grenzbebauung seiner Nachbarn. Sein Kernanliegen: ein Anspruch auf Nachbarbebauung, um die aus seiner Sicht unzulässige Grenznähe von Aufschüttung und Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück zu beseitigen. Doch ausgerechnet sein eigenes Wohnhaus verletzte nachweislich in vergleichbarem oder sogar gravierenderem Maße die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück. Zum vorliegenden Urteil Az.: OVG 2 B 6/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: OVG 2 B 6/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Nachbarrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Grundstückseigentümer. Er forderte die Bauaufsichtsbehörde auf, den Rückbau von grenznahen Anlagen auf dem Nachbargrundstück zu veranlassen.
  • Beklagte: Die Bauaufsichtsbehörde, eine Gemeinde. Sie lehnte den Antrag des Klägers ab, gegen die Anlagen einzuschreiten.
  • Beigeladene: Die Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks. Sie wehrten sich gegen die Forderungen des Klägers und verteidigten ihre Bebauung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer wollte, dass die Gemeinde baulich gegen die grenznahen Anlagen seines Nachbarn vorgeht. Die Gemeinde lehnte dies ab.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Grundstückseigentümer verlangen, dass die Behörde gegen die grenznahe Bebauung seines Nachbarn einschreitet, wenn er selbst ähnliche oder sogar größere Abstandsflächenverletzungen aufweist?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde geändert.
  • Zentrale Begründung: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Bauaufsichtliches Einschreiten, weil sein eigenes Wohnhaus die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück noch erheblicher und gravierender verletzte als die Anlagen des Nachbarn.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen.

Der Fall vor Gericht


Was brachte zwei Grundstückseigentümer vor Gericht?

In einer ruhigen Gemeinde im Umland einer norddeutschen Großstadt entbrannte ein Nachbarschaftsstreit, der sich über Jahre hinwegzog und schließlich die Gerichte beschäftigte. Im Mittelpunkt stand der Wunsch eines Grundstückseigentümers, behördlich gegen die Bebauung seines Nachbarn vorzugehen. Es ging um Bauwerke, die nahe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen: eine gepflasterte Aufschüttung, die von einem Mauerwerk gestützt wurde und in Stellplätze für Kraftfahrzeuge überging, welche wiederum die Rückwand für einen Unterstand bildeten. Der betroffene Grundstückseigentümer forderte die Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde wiederholt auf, diese Anlagen überprüfen und notfalls zurückbauen zu lassen. Er sah darin eine unzulässige Grenzbebauung, die ohne Genehmigung errichtet worden sei und das Baurecht verletze. Doch die Gemeinde lehnte sein Ansinnen ab.

Warum gab das erste Gericht dem klagenden Nachbarn Recht?

Der Grundstückseigentümer gab sich mit der Ablehnung der Gemeinde nicht zufrieden und zog vor das Verwaltungsgericht Potsdam. Er argumentierte, die Anlagen auf dem Nachbargrundstück seien illegal und würden die sogenannten Abstandsflächen verletzen….


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