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Irrtümliche Stornierung: Sind zu hohe Reise-Stornogebühren erstattungsfähig?

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Ein Mausklick sollte nur über Umbuchungsoptionen informieren, doch für einen Reisenden endete er in einem Albtraum: Er löste eine irrtümliche Stornierung seines 4.548,26 € teuren Portugal-Urlaubs im August aus. Das Reiseunternehmen buchte daraufhin umgehend 3.859,21 € Stornogebühren ab. Obwohl der Urlauber noch am selben Tag versuchte, die Buchung rückgängig zu machen, weigerte sich der Veranstalter – die Zahlung blieb bestehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 275 C 20050/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 18.04.2024
  • Aktenzeichen: 275 C 20050/23
  • Rechtsbereiche: Reisevertragsrecht, Allgemeines Vertragsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Reisender, der eine Pauschalreise gebucht und anschließend online storniert hatte. Er forderte die Rückerstattung der gezahlten Stornierungsgebühren und vorgerichtliche Anwaltskosten.
  • Beklagte: Ein Reiseveranstalter, bei dem der Kläger die Reise gebucht hatte. Er hatte die Stornierungsgebühren einbehalten und beantragte die Klageabweisung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger stornierte eine gebuchte Reise über die Homepage des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter zog daraufhin Stornierungsgebühren vom Konto des Klägers ein.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss der Reiseveranstalter Stornierungsgebühren zurückzahlen, wenn der Kunde die Stornierung als Versehen ansieht, die Gebühren für zu hoch hält oder einen Reisemangel geltend macht?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger die Reise bewusst storniert hatte und der Reiseveranstalter die Stornierungsgebühren zu Recht einbehalten durfte, da er seine tatsächlichen Kosten nachgewiesen hatte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält kein Geld zurück und muss die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah nach dem Klick auf den „Stornieren“-Button?

Ein Mann aus Deutschland buchte im Juni 2023 für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Portugal. Der Traumurlaub im August sollte 4.548,26 € kosten. Eine Anzahlung war schnell geleistet. Doch kurz darauf nahm die Urlaubsplanung eine dramatische Wendung. Der Mann klickte sich durch die Webseite des Reiseveranstalters und löste, wie er später behauptete, versehentlich eine Stornierung der gesamten Reise aus. Prompt buchte das Unternehmen Stornierungsgebühren in Höhe von 3.859,21 € von seinem Konto ab. Noch am selben Tag versuchte der Reisende per E-Mail, alles rückgängig zu machen – vergeblich. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München, wo der Kläger die Rückzahlung der Gebühren forderte.

Warum war der Kläger überzeugt, im Recht zu sein?

Der Mann stützte seine Forderung auf drei wesentliche Argumente. Sein zentraler Punkt war, dass er die Reise nie habe stornieren wollen. Er gab an, sich auf der Webseite des Veranstalters lediglich über die Möglichkeiten einer Umbuchung habe informieren wollen. Die Internetseite sei jedoch so unübersichtlich gestaltet gewesen, dass er unbeabsichtigt den Stornierungsprozess ausgelöst habe. Juristisch gesehen bedeutet das: Er wollte seine Handlung – das Klicken – aber nicht die damit verbundene Konsequenz – die endgültige Stornierung. Er erklärte daher seine Stornierungserklärung für ungültig, weil er sich in der Handlung geirrt habe….


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