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Falsche Verdächtigung einer nicht existierenden Person: Muss der Verdächtigte überhaupt existieren?

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Um einer Strafe für einen Verkehrsverstoß zu entgehen, nannte ein Mann den Behörden den Namen eines angeblichen Fahrers. Obwohl der Betroffene später beteuerte, diese Person existiere gar nicht, verurteilte ihn ein Gericht wegen falscher Verdächtigung. So leiteten die Behörden Ermittlungen ein – gegen niemanden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 93/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 07.04.2025
  • Aktenzeichen: 203 StRR 93/25
  • Verfahren: Sprungrevisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, der vom Amtsgericht wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden war. Er legte Revision gegen diese Verurteilung ein, um eine Aufhebung zu erreichen.
  • Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft. Sie beantragte, die Revision des Angeklagten als unbegründet abzuweisen und die Verurteilung zu bestätigen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte hatte bei einer Verkehrskontrolle angegeben, sein Fahrzeug sei von einer fiktiven Person gefahren worden. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen falscher Verdächtigung, obwohl er später die Nichtexistenz der Person einräumte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann man wegen falscher Verdächtigung bestraft werden, wenn die verdächtigte Person gar nicht existiert, und wie genau muss das Gericht die Existenz dieser Person prüfen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
  • Zentrale Begründung: Eine Falsche Verdächtigung setzt voraus, dass die verdächtigte Person tatsächlich existiert, und das Amtsgericht hatte dies nicht ausreichend geprüft.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Fall muss vor einem anderen Richter des Amtsgerichts neu verhandelt und entschieden werden.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem Fall?

Ein Mann, der wegen eines Verstoßes im Straßenverkehr – einer sogenannten Ordnungswidrigkeit – zur Rechenschaft gezogen werden sollte, sah sich mit ernsthaften Problemen konfrontiert. Es ging darum, wer zur Tatzeit am Steuer seines Fahrzeugs gesessen hatte. Um sich selbst aus der Verantwortung zu nehmen, gab der Betroffene gegenüber Polizeibeamten und später auch gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde eine merkwürdige Erklärung ab: Angeblich sei zur fraglichen Zeit ein Bekannter namens „T.“ gefahren. Dieser „T.“ halte sich angeblich regelmäßig an seiner Wohnadresse in einer bayerischen Gemeinde auf. Die Behörden nahmen die Angaben ernst und leiteten daraufhin Schritte ein, um diesen „T.“ anzuhören. Doch die Geschichte nahm eine unerwartete Wendung, als der Mann später vor Gericht aussagte, die von ihm benannte Person existiere in Wirklichkeit gar nicht.

Wie hatte das Amtsgericht in Schwabach entschieden?

Das Amtsgericht in Schwabach hatte den Mann am 10. Oktober 2024 wegen „falscher Verdächtigung“ verurteilt. Dies ist ein Straftatbestand, der greift, wenn jemand unwahre Angaben über eine andere Person macht, die dann einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtigt wird. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 Euro. Die Richter am Amtsgericht waren davon überzeugt, dass der Mann die Unwahrheit gesagt hatte. Obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung, beraten durch seinen Anwalt, plötzlich behauptete, die Person „T….


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