Ein Schwimmbadbesitzer vermutete einen Mangel an seiner neuen Gegenstromanlage und zog vor Gericht. Als das Gericht einen Sachverständigen beauftragte, lösten dessen erste Äußerungen sofort Misstrauen aus: Der Gutachter pflegte eine „gute Zusammenarbeit“ mit dem Hersteller der strittigen Anlage. Zudem wollte der Experte diesen Hersteller zur Mängelbeurteilung „mit ins Boot holen“, was die Befangenheit des Sachverständigen für den Kläger offensichtlich machte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 W 68/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 11.06.2025
- Aktenzeichen: 12 W 68/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Eigentümer, in dessen Schwimmbad eine Gegenstromanlage nicht richtig funktioniert. Er wollte den gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Sachverständiger sollte eine fehlerhafte Gegenstromanlage in einem Schwimmbad begutachten. Der Sachverständige wollte den Anlagenhersteller stark in die Begutachtung einbeziehen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Darf ein Gerichtlich bestellter Sachverständiger abgelehnt werden, wenn der Anschein besteht, er könnte nicht unparteiisch sein, weil er eng mit dem Hersteller des strittigen Produkts zusammenarbeitet und diesen bei der Begutachtung der Mängel seiner eigenen Produkte einbeziehen will?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der Sachverständige wurde als befangen abgelehnt.
- Zentrale Begründung: Das Gericht sah den Anschein der Befangenheit als gegeben an, weil der Sachverständige eine zu enge Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Anlage suchte und diesen sogar zur Mängelbeurteilung oder Lösungsfindung einbeziehen wollte, was über reine Informationsbeschaffung hinausging.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Antragsteller hat erreicht, dass der Sachverständige nicht länger mit dem Fall betraut ist.
Der Fall vor Gericht
Was war im Schwimmbad los, und warum kam ein Experte ins Spiel?
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Schwimmbad mit einer modernen Gegenstromanlage, die für kräftiges Schwimmen auf der Stelle sorgen soll. Doch die Anlage funktioniert nicht wie erwartet, und Sie vermuten einen Fehler – entweder in der Technik selbst oder beim Einbau. So erging es dem Eigentümer eines Schwimmbades in einer norddeutschen Großstadt. Um die genaue Ursache der Fehlfunktion zu klären, schaltete das Landgericht Osnabrück, die erste Gerichtsinstanz, einen Sachverständigen ein. Dieser unabhängige Experte sollte Licht ins Dunkel bringen und feststellen, ob an der Anlage ein Mangel vorlag oder ob sie falsch installiert worden war. Doch schon kurz nach seiner Beauftragung sorgten die Äußerungen des Gutachters für Misstrauen und eine hitzige Debatte, die bis zum Oberlandesgericht Oldenburg führen sollte.
Warum wurde der Gutachter plötzlich angezweifelt?
Der gerichtlich bestellte Sachverständige, nennen wir ihn der Einfachheit halber den Experten, hatte bereits einige Schritte unternommen, um seine Arbeit vorzubereiten. In zwei Schreiben an das Gericht, die im November 2024 und Januar 2025 verfasst wurden, erklärte er seine geplante Vorgehensweise. Eine Formulierung stach dem Schwimmbadbesitzer dabei besonders ins Auge: Der Experte schrieb, er pflege eine „gute Zusammenarbeit“ mit dem Hersteller der Gegenstromanlage….