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Verletztengeld über 78 Wochen: Sozialgericht kippt Zahlungsstopp trotz vermeintlicher Reha-Weigerung

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Die Unfallversicherung stoppte das Verletztengeld für eine schwer verletzte Zustellerin. Der schwere Arbeitsunfall hielt sie monatelang in Behandlung und arbeitsunfähig. Die Versicherung sah in ihrer Bitte um Aufschub jedoch eine Weigerung zur Wiedereingliederung. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 4 U 63/16 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Trier
  • Datum: 26. Juli 2019
  • Aktenzeichen: S 4 U 63/16
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht, Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Postzustellerin, die einen schweren Arbeitsunfall erlitt. Sie klagte, um weiterhin Verletztengeld zu erhalten und berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen nutzen zu können.
  • Beklagte: Der Unfallversicherungsträger der Klägerin. Er hatte die Zahlung des Verletztengeldes eingestellt und wollte die Klage abweisen lassen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Postzustellerin erlitt einen schweren Arbeitsunfall. Ihr Unfallversicherungsträger stellte das Verletztengeld ein, weil sie angeblich berufliche Eingliederungshilfen ablehnte, woraufhin die Frau klagte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf der Unfallversicherungsträger das Verletztengeld nach 78 Wochen einstellen, wenn die verunfallte Person aufgrund andauernder Gesundheitsprobleme noch keine sofortigen Wiedereingliederungsmaßnahmen wünscht und nicht klar über die Folgen einer solchen Äußerung aufgeklärt wurde?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage der Versicherten war erfolgreich; die Einstellung des Verletztengeldes wurde aufgehoben.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah keine klare Ablehnung von Wiedereingliederungshilfen durch die Klägerin und betonte, dass der Unfallversicherungsträger nicht ausreichend über die Konsequenzen der Äußerungen der Klägerin aufgeklärt hatte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält weiterhin Verletztengeld und die Beklagte muss ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Zögern aus Angst und Schmerz zum Verlust aller Ansprüche führen?

An einem Frühlingstag im April 2014 wurde das Leben einer Zustellerin der Deutschen Post von einer Sekunde auf die andere aus den Angeln gehoben. Bei dem Versuch, ein rollendes Fahrzeug zu stoppen, wurde die Frau, hier Frau W. genannt, zwischen dem Wagen und einem Baum eingeklemmt. Der Vorfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt, doch die Folgen waren verheerend und weitreichend. Was folgte, war nicht nur ein langer Weg der körperlichen und seelischen Heilung, sondern auch ein zäher Rechtsstreit. Im Kern ging es um eine einzige Frage: Darf eine Unfallversicherung die Zahlung von Verletztengeld einstellen, nur weil die Betroffene aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen darum bittet, mit der Jobsuche noch zu warten? Das Sozialgericht Trier musste klären, wo die Grenze zwischen einem verständlichen Zögern und einer rechtlich bindenden „Weigerung“ verläuft.

Was passierte nach dem schweren Unfall?

Die Verletzungen von Frau W. waren gravierend: Mehrere Rippen waren gebrochen, das Becken instabil gebrochen und die Blase gerissen. Operationen waren unumgänglich. Doch die sichtbaren Wunden waren nur ein Teil des Leidens….


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