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Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter: Wenn die erste Entlassung diskriminierend ist – Entschädigung bei Krankheit und AGG-Verstoß

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Stellen Sie sich vor: Sie kämpfen sich nach einem schweren Unfall zurück ins Leben, erhalten endlich die offizielle Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung – und genau dann flattert Ihnen die Kündigung ins Haus. Was nach einem klaren Fall von Diskriminierung klingt, entpuppt sich vor Gericht als vielschichtiges Drama um Schutzrechte und angebliche Notlagen. Der Fall eines kaufmännischen Angestellten zeigt, wie selbst ein juristisch gewonnenes Gefecht den Arbeitsplatz am Ende doch kosten kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1608/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Gelsenkirchen
  • Datum: 06.05.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ca 1608/24
  • Verfahren: Arbeitsrechtliches Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (insbesondere Kündigungsschutz), Diskriminierungsrecht (Schutz vor Benachteiligung aufgrund von Behinderung)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein kaufmännischer Angestellter und der einzige schwerbehinderte Mitarbeiter eines Elektrogroßhandels. Er klagte gegen seine Kündigungen und forderte eine Entschädigung wegen vermuteter Diskriminierung.
  • Beklagte: Ein Elektrogroßhandel im Kleinbetrieb. Sie verteidigte die Kündigungen als rechtmäßig und lehnte Entschädigungsansprüche ab.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der schwerbehinderte Kläger wurde nach langer Arbeitsunfähigkeit durch seinen Arbeitgeber gekündigt. Er sah darin eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung und forderte die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie eine Entschädigungszahlung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die erste Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminierte? Und steht ihm in diesem Fall eine Entschädigung zu?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die erste Kündigung vom 29.11.2024 wurde für unwirksam erklärt, die zweite Kündigung vom 19.02.2025 für wirksam. Der Kläger erhielt eine Entschädigung.
  • Zentrale Begründung: Die erste Kündigung wurde als diskriminierend und somit unwirksam befunden, da Indizien für eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung vorlagen und der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die erste Kündigung war unwirksam, jedoch beendete die zweite, vorsorgliche Kündigung das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss dem Kläger eine Entschädigung zahlen, und die Gerichtskosten werden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Durfte ein Arbeitgeber seinem langzeitkranken Mitarbeiter kündigen, kurz nachdem dieser als schwerbehindert anerkannt wurde?

Ein Mann, seit 2017 als kaufmännischer Angestellter in einem Elektrogroßhandel beschäftigt, erleidet im Januar 2023 einen Wegeunfall. Die Folgen sind gravierend: Er ist ab Februar dauerhaft arbeitsunfähig. Während seiner langen Krankheit wird offiziell festgestellt, was er schon länger wusste: Seine gesundheitlichen Probleme sind so erheblich, dass ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt wird. Damit gilt er nach dem Gesetz als schwerbehindert. Nach einer mühsamen Wiedereingliederung in den Betrieb erhält er die Kündigung. Das Unternehmen begründet sie mit wirtschaftlichen Nöten. Der Mitarbeiter aber sieht einen anderen Grund: seine Behinderung….


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