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Bereitschaftsdienst im Sicherheitsgewerbe: Wann bleibt der Subunternehmer leer ausgehen?

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Stellen Sie sich vor: Sie haben einen Großauftrag fest in der Tasche, Ihr gesamtes Personal steht bereit, wartet – doch die Arbeit beginnt nie. Ein Sicherheitsunternehmen erlebte genau diesen Albtraum, als eine versprochene Baustellenüberwachung der Deutschen Bahn spurlos verschwand und über 40.000 Euro Kosten zurückließ. Obwohl das Team pünktlich antrat, zeigte sich am Ende, dass eine einzige, unscheinbare Klausel im eigenen Vertrag das gesamte finanzielle Risiko umkehrte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 123/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 04.06.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 123/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht (Vertragsauslegung), Dienstvertragsrecht (Vergütungspflicht)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Sicherheitsunternehmen, das als Subunternehmer für die Baustellenüberwachung beauftragt werden sollte. Es forderte Bezahlung für das Bereithalten von Personal, da der große Auftrag nicht zustande kam.
  • Beklagte: Ein Sicherheitsunternehmen, das den Kläger als Subunternehmer beauftragt hatte. Es wehrte sich gegen die Forderung des Klägers auf Bezahlung der Bereitschaftszeiten.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Subunternehmer forderte vom Hauptauftragnehmer Geld für das Bereithalten von Sicherheitspersonal. Der Hauptauftrag für eine Baustellenüberwachung durch die Deutsche Bahn verzögerte sich jedoch oder kam nicht zustande, da der angebliche Auftraggeber des Beklagten gar keinen Vertrag mit der Deutschen Bahn hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Hauptauftragnehmer seinen Subunternehmer für das Bereithalten von Personal bezahlen, auch wenn der große Auftrag wegen des Endkunden platzt oder sich verzögert und der Subunternehmer-Vertrag dazu eine besondere Regelung hat?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung abgewiesen: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, womit er keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung hat.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Die speziellen Regeln im Rahmenvertrag zwischen den Parteien haben Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung von Bereitschaftszeiten.
    • Eine Vertragsklausel, die bei Stornierungen durch den Endkunden beiderseitig keine Ansprüche vorsieht, gilt auch für Verzögerungen oder das Nichtzustandekommen des Auftrags durch den Endkunden.
    • Eine Aussage des Beklagten, dass „auf jeden Fall bezahlt wird“, war nur als Weitergabe einer Information des Endkunden zu verstehen, nicht als eigene, unabhängige Zahlungsverpflichtung des Beklagten.
  • Folgen für die Klägerseite:
    • Der Kläger erhielt keine Zahlung für die Bereitstellung seiner Mitarbeiter.
    • Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein versprochener Auftrag, eine teure Rechnung – worum ging es in diesem Fall?

Ein Sicherheitsunternehmen rechnete fest mit einem lukrativen Jahresauftrag: die Überwachung einer großen Baustelle der Deutschen Bahn. Der Vertrag mit dem Hauptauftragnehmer war unterzeichnet, die Mitarbeiter standen bereit. Doch die Baustelle kam nie. Stattdessen folgten wochenlange Hinhaltungen und schließlich die Absage. Das Unternehmen hatte seine Leute einen ganzen Monat in Bereitschaft gehalten und forderte dafür über 40.000 Euro. Der Hauptauftragnehmer weigerte sich zu zahlen….


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