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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauträgervertrag: Kann der Käufer bei wesentlichen Mängeln die Kaufpreiszahlung zurückhalten und Schadensersatz fordern?

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Mängel am Bau führten in Berlin zu einem jahrelangen, erbitterten Rechtsstreit um eine Neubauwohnung. Ein Bauträger forderte die letzte Kaufpreisrate, obwohl die Wohnung erhebliche Mängel an einer zentralen Treppe aufwies, deren Reparatur ungewiss war. Als die Käufer die Zahlung verweigerten, eskalierte die Situation, verzögerte die Übergabe um Jahre und verursachte immense Kosten. Doch wer trug am Ende die Schuld an dieser Misere und musste für die entstandenen Mietausfälle und Stornierungskosten aufkommen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 156/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht
  • Datum: 24.06.2025
  • Aktenzeichen: 21 U 156/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Schadensersatzrecht, Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Erwerber einer Wohnung, der Schadensersatz wegen verzögerter Übergabe und Mängeln von der Bauträgerin fordert.
  • Beklagte: Eine Bauträgerin, die die fristgerechte Übergabe und Mängelfreiheit der Wohnung bestreitet und ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Beklagte lieferte eine Wohnung mit wesentlichen Mängeln an der Treppe verspätet. Der Kläger machte daraufhin Verzugsschaden geltend, da die Wohnung nicht bezugsfertig war und die Beklagte unberechtigt vom Vertrag zurücktrat.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Bauträger bei Vorliegen wesentlicher Mängel an einer Wohnung und gleichzeitigem unberechtigten Rücktritt vom Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Zahlung einer Kaufpreisrate geltend machen und somit den Eintritt des Verzugs bezüglich der Übergabe der Wohnung verhindern, und welche Schadenspositionen sind in diesem Fall als Verzugsschaden ersatzfähig?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte, dass die Beklagte dem Kläger den geltend gemachten Schadensersatz zahlen muss.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Verzug der Bauträgerin: Die Bauträgerin geriet am 01.02.2016 in Verzug, da die Wohnung aufgrund wesentlicher Mängel an der Treppe (nicht Sichtbeton, zu steil) nicht bezugsfertig war.
    • Käufer waren nicht in Verzug: Die Käufer waren berechtigt, die Zahlung der letzten Kaufpreisrate wegen der wesentlichen Mängel zurückzuhalten.
    • Bauträgerin verlor Zurückbehaltungsrecht: Die Bauträgerin konnte sich aufgrund ihres unwirksamen Rücktritts vom Vertrag und ihrer damit gezeigten mangelnden Erfüllungsbereitschaft nicht auf ein eigenes Zurückbehaltungsrecht berufen.
    • Kausalität und Ersatzfähigkeit der Schäden: Die vom Kläger geltend gemachten entgangenen Mieteinnahmen, Stornierungs- und Einlagerungskosten sind als kausale Verzugsschäden vollständig zu ersetzen.
  • Folgen für den Kläger:
    • Er erhält den zugesprochenen Schadensersatz in voller Höhe.
    • Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin II wird vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


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